Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 5622 — 
  
  
  
  
Betrag 
für das 
Einnahme und Ansgabe. Rechnungs- 
jahr 1906. 
Mark. 
                      Wiederholung. 
 Die Einnahmen und Ausgaben betragen: 
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet:::. 10 625 948 
II. für Kamerun: 5 458 745 
III. für Togo . ... 2 031 036 
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet ... 92 212 915 
V. für Neu-Guinena ... 1 494240 
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln. 640 365 
VII. für Samoa .. .. ... . ... 718 680 
VIII. für Kiautschou ..................... ..... .. .. ... . ... 14 198 000 
zusammen 128 379 929 
                    Anmerkung. 
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu. 
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der 
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für 
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten 
in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neu- 
Guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum 
Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der 
Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen 
und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird. 
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und 
in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamten- 
Gesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der 
für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt 
werden. 
 
	        
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