— 525 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr.29.
Inhalt: Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala
nach den Manengubabergen. S. 525. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Militär-
Transport-Ordnung. S. 558.
(Nr. 3243.) Gesetz, betreffend Ubernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine
Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen. Vom 4. Mai 1906.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn von Duala nach den
Manengubabergen durch die auf Grund der beigedruckten Bau- und Betriebs-
konzession zu bildende Kamerun-Eisenbahngesellschaft wird den Inhabern der An
teile Reihe B der genannten Gesellschaft nach Maßgabe der vorerwähnten Kon-
zession eine Garantie des Reichs bewilligt, und zwar:
a) für die Verzinsung des auf die Anteile Reihe B entfallenden Teiles des
Gesellschaftskapitals in Höhe von 11 Millionen Mark mit 3 Prozent
vom Tage der Einzahlung an,
b) für die Zahlung des um 20 Prozent erhöhten Nennbetrags der jeweilig
gelosten und als solche abzustempelnden Anteilscheine Reihe B.
Hinsichtlich des auf die Anteile Reihe A entfallenden Teiles des Gesellschafts-
kapitals in Höhe von 5 640 000 Mark wird seitens des Reichs eine Garantie weder
für die Verzinsung noch für eine Rückzahlung übernommen.
§ 2.
Das Privateigentum auf der Halbinsel Bona Beri ist vom Mungo Krick
bis Bonamatumba 2 Kilometer landeinwärts alsbald zu enteignen) für dieses
Gebiet ist ein Bebauungsplan festzustellen.
Reichs-Gesetbl. 1906. 85
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1906.