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Reihe A, soweit sie nicht auf Grund des § 17 schon vorher erloschen sind, in
Wegfall kommen.
In dem an zweiter Stelle genannten Falle wird das Reich an die Inhaber
der Vorzugsanteile Reihe A deren Nennwert, zuzüglich des dem Verhältnisse dieser
Vorzugsanteile zu dem gesamten Grundkapital entsprechenden Anteils an dem
ordentlichen Reservefonds, auszahlen; der Betriebsreservefonds, Erneuerungsfonds
und Spezialreservefonds (§§ 22 bis 24 der Satzung) gehen mit dem Unternehmen
an das Reich über.
Satzung der Kamerun-Eisenbahngesellschaft (K. E. G.).
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. .
Firma.
Unter der Firma
„ Kamerun-Eisenbabngesellschaft“
wird auf Grund des § 11 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813)
eine Kolonialgesellschaft errichtet.
§ 2.
Zweck.
Der Zweck der Gesellschaft ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb
einer Eisenbahn von Duala nach dem Manengubagebirge im Deutschen Schutz
gebiete Kamerun auf Grund der vom Reichskanzler am .. . ... ... . . .. .
erlassenen Konzession.
Die Gesellschaft ist berechtigt:
a) den Betrieb der ganzen Bahn oder einzelner Strecken zu verpachten
oder anderen zu überlassen,
b) Konzessionen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fort—
setzungs-, Neben-, Zweig- und Anschlußlinien zu erwerben,
I) Liegenschaften und Bergwerksgerechtsame sowie sonstige Rechte jeder Art
zu erwerben und zu verwerten,
d) Hafenanlagen und Lagerhäuser selbst oder durch andere zu bauen, aus-
zurüsten und zu betreiben, auch zu pachten und zu verpachten,