Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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sichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder 
bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Entlastung des Vertreters darf 
dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. 
       Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesell- 
schaft durch die Hauptversammlung zu notariellem Protokoll gewählt. Ihre Wahl 
erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden jedesmal 
so viel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitglieds spätestens 
in der sechsten ordentlichen Hauptversammlung nach seiner Wahl ein Ende erreicht. 
 Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber 
das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
       Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde 
aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch 
die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mit- 
glieder noch vorhanden sind. 
      Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch 
Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversammlung kann die 
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen 
die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei 
Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. 
                                                            § 31. 
                                                    Vorsitzender. 
      Der Aufsichtsrat wählt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
zwei Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung 
durch die an deren Schluß anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, ohne daß 
es dazu der Einberufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf. 
   Bei Erledigung eines der Amter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu 
einer Neuwahl zu schreiten. 
    Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem 
Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände 
so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem 
Jahre. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens 
drei Mitgliedern oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird. 
   Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aufsichtsrats 
mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Aufsichtsrats sind sie zur 
Teilnahme verpflichtet oder von der Teilnahme ausgeschlossen. 
    Auf Aufforderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne zu 
einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche Stimmabgabe beschließen; 
jedoch sind solche Beschlüsse mur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern über- 
einstimmend gefaßt werden. -
	        
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