Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am fünften Tage 
vor dem Tage der Hauptversammlung bis vier Uhr Nachmittags, sofern aber 
dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem 
diesem vorangehenden Werktage bei dem Vorstand oder bei anderen vom Auf- 
sichtsrate zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden 
Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten arithmetisch geordneten Ver- 
zeichnisses der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine 
bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen. 
       Für die vom Reiche zurückgezahlten Stammanteile Reihe B ist das Reich 
ohne jede Förmlichkeit stimmberechtigt. 
                                                           § 42. 
         In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das 
Stimmrecht der Vorzugsanteile Reihe A und der Stammanteile Reihe B ist gleich. 
                                                            §  43. 
                                                        Vorsitz. 
    Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts- 
rats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch 
dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aussichtsrats, 
von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht 
zur Ubernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, 
bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der 
Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. 
   Über Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, 
können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den 
in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordent- 
lichen Hauptversammlung ausgenommen. 
   Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grund- 
kapitals erreichen, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, 
daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur Be- 
schlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung 
der nächsten Hauptversammlung zu setzen. 
   Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung 
gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens 
eine Woche vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstand eingereicht 
sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten 
Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage 
vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder 
staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst vorhergehenden Werktage bekannt zu 
machen. 
                                                                                                                                        88*
	        
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