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VI. Erwerbsrecht des Deutschen Reichs.
§ 53.
Das Deutsche Reich hat vom Beginne des 21. Geschäftsjahrs an das
Recht, die Vorzugsanteile Reihe A, die Stammanteile Reihe B und die ausge-
losten und abgestempelten Stammanteile Reihe B durch einseitige dem Vorstande
der Gesellschaft mit dreimonatlicher Frist abzugebende Erklärung zum Schlusse
eines Geschäftsjahrs zu erwerben.
Sofern der Erwerb vor Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der
Erwerbspreis für jeden Vorzugsanteil Reihe A sowie für jeden noch nicht aus-
gelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B einhundertundfünfzig Mark„
für jeden ausgelosten und abgestempelten Stammanteil Reihe B dreißig Mark.
Sofern der Erwerb nach Ablauf des 30. Geschäftsjahrs erfolgt, beträgt der Er-
werbspreis für die Vorzugsanteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der
auf die Vorzugsanteile Reihe A im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der
Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht
weniger als den Nennwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nenn-
werts, also einhundertundfünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der
Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stammanteile Reihe B beträgt alsdann
einhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, welcher
der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durch-
schnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre
auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile entspricht, welcher
jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der ausgelosten
und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitali-
sierung der gemäß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschmitte der letzten fünf bei
Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B
entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für jeden Schein.
Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die
noch nicht ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die aus-
gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B zu erwerben. Nach Erwerb
einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen Gattungen
noch in derselben Weise zu.
VII. Aufsichtsbehörde.
§ 54.
Kommissare.
Die Aufficht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges
Amt, Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare
bestellen wird. Die Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats
und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstande jederzeit Bericht-
erstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher