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und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung
gemäß § 44 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
§ 55.
Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft
dem im § 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzung ent-
spricht und im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in dieser Satzung vor-
geschriebenen Fällen, zur Aufnahme von Anleihen, zur Ausgabe von Schuld-
verschreibungen sowie zu allen Anderungen der Satzung, zur Auflösung des
Unternehmens und zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung
des Vermögens im ganzen erforderlich.
VIII. Übergangsbestimmungen.
§ 56.
Die sämtlichen auszugebenden siebzehn Millionen Mark Anteile sind von den
Gründern der Gesellschaft übernommen worden.
§ 57.
Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung
feststellt, aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amte bis
zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebiets-
gesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten Aufsichtsrat
finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung Anwendung.
Der erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung
feststellt, seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die
Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mitglieder. Alles dies geschieht
gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß
es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der
Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder
des Aufsichtsrats anwesend sein sollten.
§ 58.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine beiden Stellvertreter werden
ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Ver-
leihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen
und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen und Anderungen
dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche
Gründer und Anteilseigner zu beschließen.