Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 556 — 
und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung 
gemäß § 44 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen 
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
                                                          §  55. 
         Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft 
dem im § 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzung ent- 
spricht und im Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in dieser Satzung vor- 
geschriebenen Fällen, zur Aufnahme von Anleihen, zur Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen sowie zu allen Anderungen der Satzung, zur Auflösung des 
Unternehmens und zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung 
des Vermögens im ganzen erforderlich. 
                                          VIII. Übergangsbestimmungen. 
                                                             §  56. 
         Die sämtlichen auszugebenden siebzehn Millionen Mark Anteile sind von den 
Gründern der Gesellschaft übernommen worden. 
                                                           §  57. 
      Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung 
feststellt, aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amte bis 
zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der im § 11 des Schutzgebiets- 
gesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten Aufsichtsrat 
finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung Anwendung. 
Der erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung 
feststellt, seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beschließt über die 
Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mitglieder. Alles dies geschieht 
gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß 
es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der 
Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder 
des Aufsichtsrats anwesend sein sollten. 
                                                               § 58. 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine beiden Stellvertreter werden 
ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Ver- 
leihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen 
und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen und Anderungen 
dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche 
Gründer und Anteilseigner zu beschließen. 
 
	        
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