Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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          Pensionierte Offiziere, die aus Veranlassung einer Mobilmachung zum 
Militärdienst oder zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen 
werden, haben nur dann Anspruch auf die Kriegszulage, wenn ihre Gesundheit 
infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung dauernd gestört 
worden ist. 
                Auf die Gewährung der Kriegszulage finden die Vorschriften des § 2 
entsprechende Anwendung. 
                                           Alterszulage. 
                                               § 13. 
       Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Kriegspensionärs (§ 12) nicht 
3000 Mark, so kann ihm vom ersten Tage des Monats ab, in welchem er 
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Zulage (Alterszulage) bis zur 
Erreichung dieses Betrags gewährt werden. Die Zulage kann bereits früher 
gewährt werden, wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. 
                                Berechnung der Dienstzeit. 
                                                   § 14. 
    Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst 
bis zum Schlusse des Monats gerechnet, in welchem das Ausscheiden erfolgt. 
Die Dienstzeit vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs wird niche 
angerechnet; nur im Kriegsfalle wird die Dienstzeit vom Beginne des Krieges 
beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts 
ab gerechnet. 
     Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mobilmachung, auf welche ein 
Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. 
  
                                                              § 15. 
     Die im Zivildienste des Reichs oder eines Bundesstaats zugebrachte Zeit 
wird angerechnet. 
     Die im Dienste eines dem Reiche nicht angehörenden Staates, die im 
Inland oder Ausland im Kommunal-, Kirchen- oder Schuldienst oder im Dienste 
einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung zugebrachte Dienstzeit kann mit 
Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents an- 
gerechnet werden. 
                                                          § 16. 
   Für jeden Krieg, an welchem ein Offizier im Reichsheere teilgenommen 
hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzu- 
gerechnet) jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die An- 
rechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
	        
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