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Pensionierte Offiziere, die aus Veranlassung einer Mobilmachung zum
Militärdienst oder zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen
werden, haben nur dann Anspruch auf die Kriegszulage, wenn ihre Gesundheit
infolge einer durch den Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung dauernd gestört
worden ist.
Auf die Gewährung der Kriegszulage finden die Vorschriften des § 2
entsprechende Anwendung.
Alterszulage.
§ 13.
Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines Kriegspensionärs (§ 12) nicht
3000 Mark, so kann ihm vom ersten Tage des Monats ab, in welchem er
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Zulage (Alterszulage) bis zur
Erreichung dieses Betrags gewährt werden. Die Zulage kann bereits früher
gewährt werden, wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Berechnung der Dienstzeit.
§ 14.
Die Dienstzeit wird vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst
bis zum Schlusse des Monats gerechnet, in welchem das Ausscheiden erfolgt.
Die Dienstzeit vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs wird niche
angerechnet; nur im Kriegsfalle wird die Dienstzeit vom Beginne des Krieges
beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts
ab gerechnet.
Als Kriegszeit gilt die Zeit vom Tage der Mobilmachung, auf welche ein
Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
§ 15.
Die im Zivildienste des Reichs oder eines Bundesstaats zugebrachte Zeit
wird angerechnet.
Die im Dienste eines dem Reiche nicht angehörenden Staates, die im
Inland oder Ausland im Kommunal-, Kirchen- oder Schuldienst oder im Dienste
einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung zugebrachte Dienstzeit kann mit
Genehmigung der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents an-
gerechnet werden.
§ 16.
Für jeden Krieg, an welchem ein Offizier im Reichsheere teilgenommen
hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzu-
gerechnet) jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die An-
rechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.