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(Nr. 3246.) Gesetz über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres,
der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen. Vom
31. Mai 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Erster Teil.
Reichsheer.
Anspruch auf Nente.
§ 1
Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen des
Soldatenstandes haben bei der Entlassung aus dem aktiven Dienste Anspruch
auf eine Rente (Militärrente), wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge
einer Dienstbeschädigung aufgehoben oder um wenigstens zehn Prozent gemindert ist.
Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren haben bei
der Entlassung aus dem aktiven Dienste ohne Nachweis einer Dienstbeschädigung
Anspruch auf eine Rente, wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge von
Gesundheitsstörungen, die während der Dienstzeit eingetreten sind, aufgehoben
oder um wenigstens zehn Prozent gemindert ist.
Kapitulanten mit einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren haben
beim Ausscheiden aus dem Dienste ohne den Nachweis verminderter Erwerbs-
fähigkeit Anspruch auf eine lebenslängliche Rente; im Falle der Doppelrechnung
von Dienstzeit muß deren wirkliche Dauer mindestens zwölf Jahre betragen.
Als Kapitulanten gelten diejenigen Unteroffiziere und Gemeinen, welche sich
über die gesetzliche Dienstzeit hinaus zum aktiven Dienste verpflichtet haben und in
dessen Ableistung begriffen sind. Ferner rechnen zu den Kapitulanten im Sinne
dieses Gesetzes die zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfänger,
mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei dem
Kadettenkorps.
Fristen.
§ 2.
Der Anspruch auf Rente muß vor der Entlassung angemeldet werden, es
sei denn, daß der Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit die Folge