Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                  — 600 — 
welchem er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Zulage (Alterszulage) 
bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt werden. Die Zulage kann bereits 
früher gewährt werden, wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt 
worden ist. 
            Die Alterszulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des 
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
 
                                                       Verfahren. 
                                                           §  27. 
          Die Feststellung und Anweisung der Versorgungsgebührnisse erfolgt durch 
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugniss die 
auf andere Behörden übertragen, wenn sie ihr nicht durch dieses Gesetz aus- 
drücklich vorbehalten sind. 
                                                        §  28. 
        Der Grad der Erwerbsunfähigkeit § 4) wird sowohl für sich, als in seinem 
ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung durch die 
dazu verordneten Militärbehörden festgestellt. Dem Verletzten steht es frei, 
Beweismittel beizubringen. 
         Die auf Grund der Feststellungen getroffene Entscheidung ist dem Ver- 
letzten schriftlich mitzuteilen. 
                                                       §  29. 
      Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der nächsthöheren 
zuständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents, Einspruch eingelegt werden. 
        Für das geschäftliche Verfahren sind die von der obersten Militärver= 
waltungsbehörde des Kontingents zu erlassenden Vorschriften maßgebend. 
          Der Einspruch muß bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Zustellung 
der Vorentscheidung eingelegt werden. 
          Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents. 
    Jede Entscheidung muß die Bezeichnung der für den Einspruch zuständigen 
Behörde sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
                                                         §  30. 
    Die Versorgungsgebührnisse werden auf Antrag oder von Amts wegen 
anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Verhältnissen, welche für die Be- 
willigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung eintritt. 
Die Prüfung von Anträgen auf andere Festsetzung der Versorgungs- 
gebührnisse findet alljährlich nur einmal statt. Die Militärbehörde kann bei An- 
meldung eines höheren Anspruchs sowie in den Fällen der §§ 24, 25 von dieser 
Einschränkung absehen.
	        
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