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Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen
die Erlegung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln
ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark auf-
zuerlegen.
Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen
gegen ein gemäß § 1b Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von
Zubereitungen der im § lb Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren
Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten
Zubereitungen zu erstrecken.
7. Die §§. 27 bis 34 erhalten folgende Fassung:
§ 27.
Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung
oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in ge-
ringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation
schuldig.
§ 28.
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung)
solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder
für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer-
betrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur
begonnen ist;
2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der
Erklärung (§ 18) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt ;
3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne
Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das
auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten
Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fal-
des § 22c) nicht durch die mit der Malzsteuermühle verbundene selbst-
tätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist;
4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu
führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß
die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem der
Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird.
§ 29.
Der Defraudation wird gleichgeachtet:
1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen,
sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer,
in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge
(§ 13 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt;