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lagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit
dem Vorzugsrechte der letzteren.
10. § 40 erhält folgende Fassung:
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und
1b getroffenen Vorschriften (§ 26a) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 27
bis 29) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von
dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.
Artikel II.
Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende
Fassung:
Bier aller Art; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit
Heilmittelzusätzen 7,20 Mark.
Artikel III.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Gesetz vom 31. Mai 1872 in der
Fassung, die sich nach den vorstehenden Anderungen und bei Berücksichtigung
der veränderten Währung und des veränderten Sprachgebrauchs ergibt, mit einer
fortlaufenden Nummernfolge der Paragraphen als „Brausteuergesetz“ mit dem
Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Anlage 2.
Zigarettensteuergesetz.
§ 1.
Eingangsabgabe.
Der Eingangszoll beträgt für feingeschnittenen Tabak und Zigaretten
700 Mark für einen Doppelzentner.
Die Zollbefreiungen der §§ 5 und 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes vom
25. Dezember 1902 können für die genannten Tabakerzeugnisse sowie für Zigaretten-
hülsen und blättchen durch den Bundesrat eingeschränkt werden.
Reichs-Gesetzbl. 1906. 99