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§ 2.
Steuer.
Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak
zur Erhebung gelangenden Abgaben unterliegen der im Inlande geschnittene
Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die ungefällt
zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen (Hülsen und Blättchen) einer besonderen
in die Reichskasse fließenden Steuer (Zigarettensteuer), die beträgt:
1. für Zigaretten:
a) im Kleinverkaufspreise bis zu 15 Mark das Tausend 1,50 Mark
für 1000 Stück,
b) im Kleinverkaufspreis über 15 bis 25 Mark das Tausend
2,50 Mark für 1000 Stück,
e) im Kleinverkaufspreis über 25 bis 35 Mark das Tausend
3,50 Mark für 1000 Stück,
d) im Kleinverkaufspreis über 35 bis 50 Mark das Tausend
5 Mark für 1000 Stück,
e) im Kleinverkaufspreis über 50 bis 70 Mark das Tausend
7 Mark für 1000 Stück,
f) im Kleinverkaufspreis über 70 Mark das Tausend 10 Mark für
1000 Stück «
2. für Zigarettentabak:
a) im Kleinverkaufspreis über 3 bis 5 Mark das Kilogramm
0,8o Mark für ein Kilogramm,
b) im Kleinverkaufspreis über 5 bis 10 Mark das Kilogramm
1,60 Mark für ein Kilogramm,
c) im Kleinverkaufspreis über 10 bis 20 Mark das Kilogramm
3 Mark für ein Kilogramm,
d) im Kleinverkaufspreis über 20 bis 30 Mark das Kilogramm
4,80 Mark für ein Kilogramm,
e) im Kleinverkaufspreis über 30 Mark das Kilogramm 7 Mark
für ein Kilogramm;
3. für Zigarettenhülsen und zugeschnittene Zigarettenblättchen 2 Mark für
1000 Stück.
Der gleichen Besteuerung unterliegen neben dem im § 1 festgesetzten
Eingangszoll auch die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse der in Ziffer 1
bis 3 bezeichneten Art.
Als Zigarettentabak im Sinne dieses Gesetzes gilt aller feingeschnittene
Tabak, der im Kleinverkaufe mehr als 3 Mark das Kilogramm kostet. Aus-
genommen sind diejenigen vom Bundesrate zu bezeichnenden feingeschnittenen