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abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der
Fahrkarten in der im § 40 b vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (§§ 40 b und 40c) in
jedem Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen.
§ 40e.
Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen
Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen be-
rechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach
näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen.
§ 40 f.
Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder
einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des § 406
unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind,
veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen
Fall bestraft.
§ 40g.
Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 40f der gleichen Vor-
schrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 40 f der im
§ 20 vorgesehenen Rüchkfallsstrafe. «
§ 40h.
Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet nur
statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung oder der
Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.
§ 40.
Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren
Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
§ 40. ii
Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens auf ein Jahr zu be-
messenden Ubergangszeit das Verfahren bei der Stempelerhebung abweichend von
den vorstehenden Vorschriften zu regeln.
Artikel 5.
Hinter § 40 des Gesetzes sind ferner folgende Vorschriften einzuschalten:
IV b. Erlaubniskarten für Kraftfahrzenge.
(Tarifnummer 8.)
§ 40 K.
Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen zum Be-
fahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch genommen werden, wenn
zuvor bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabenbetrags eine Er-
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