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laubniskarte der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten
nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird
hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom
Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt.
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des
Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landesgesetze
werden hierdurch nicht berührt.
§ 40.
Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 versteuerten
Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegen-
über auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen
ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur
zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist.
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im
Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht
vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraft-
fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.
§ 40 m.
Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit nicht die Aus-
stellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist.
§ 40 n.
Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr-
zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte
an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung
einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich
des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug
berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben,
wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate oder
weniger beträgt.
Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits-
dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um-
geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer
eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem
Falle keine Anwendung.
§ 40. o
Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei Tage vor Ingebrauch-
nahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens