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Anlage 4.
Erbschaftssteuergesetz.
Gegenstand der Erbschaftssteuer.
§ 1.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt, außer demjenigen, was durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder als Pflichtteil erworben wird:
1. ein Erwerb, auf welchen die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, sowie dasjenige, was durch
eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als Verfügung von
Todes wegen zu beurteilende Schenkung erworben wird;
2. ein Erwerb, welcher infolge der Vollziehung einer durch Verfügung
von Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung
einer Leistung, von welcher der Erblasser einen Erwerb von Todes
wegen abhängig gemacht hat, oder, sofern der Erwerb der Genehmigung
einer Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser
Behörde erlangt wird.
§ 2.
Als Erwerb von Todes wegen ist außerdem anzusehen:
1. was durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zu-
gewendet wird, daß es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll;
2. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346) 2352 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses gewährt wird.
§ 3.
Als Erwerb von Todes wegen sind ferner anzusehen:
1. was durch den Eintritt eines Lehens- oder Fideikommißfalls erworben wird;
2. Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls an den
stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, sowie der
Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen
infolge Erlöschens der Stiftung an den stiftungsmäßig oder gesetzlich
dazu Berufenen gelangt;
3. Vermögensvorteile, die auf Grund eines von dem Erblasser geschlossenen
Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erb-
lassers unmittelbar erworben werden;