Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                — 654 — 
  Anlage 4. 
                                         Erbschaftssteuergesetz. 
                                Gegenstand der Erbschaftssteuer. 
                                                   §  1. 
   Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der Erwerb von Todes wegen. 
    Als Erwerb von Todes wegen gilt, außer demjenigen, was durch Erbfolge, 
    durch Vermächtnis oder als Pflichtteil erworben wird: 
1. ein Erwerb, auf welchen die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften 
       des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden, sowie dasjenige, was durch 
      eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes als Verfügung von 
     Todes wegen zu beurteilende Schenkung erworben wird; 
2. ein Erwerb, welcher infolge der Vollziehung einer durch Verfügung 
      von Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung 
     einer Leistung, von welcher der Erblasser einen Erwerb von Todes 
    wegen abhängig gemacht hat, oder, sofern der Erwerb der Genehmigung 
     einer Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser 
     Behörde erlangt wird. 
                                                         §  2. 
    Als Erwerb von Todes wegen ist außerdem anzusehen: 
1. was durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zu- 
      gewendet wird, daß es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll; 
2. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346) 2352 des Bürger- 
     lichen Gesetzbuchs) oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines 
     Vermächtnisses gewährt wird. 
                                                       §   3. 
         Als Erwerb von Todes wegen sind ferner anzusehen: 
1. was durch den Eintritt eines Lehens- oder Fideikommißfalls erworben wird; 
2. Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalls an den 
      stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, sowie der 
      Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen 
       infolge Erlöschens der Stiftung an den stiftungsmäßig oder gesetzlich 
        dazu Berufenen gelangt; 
3. Vermögensvorteile, die auf Grund eines von dem Erblasser geschlossenen 
       Vertrags unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erb- 
        lassers unmittelbar erworben werden;
	        
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