Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                 — 655 — 
4. was als Abfindung für den Verzicht auf einen Erwerb der unter 
        Nr. 1, 2 bezeichneten Art gewährt wird. 
                                                             §  4. 
             Für die Steuerpflicht an Kindesstatt angenommener Personen und ihrer 
Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt 
erstrecken, gelten außerdem folgende besondere Vorschriften: 
       Als Erwerb von Todes wegen ist auch anzusehen: 
1. ein Erwerb, auf welchen die für den Pflichtteilsanspruch geltenden 
       Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 
2. was durch eine Zuwendung unter Lebenden erworben wird, sofern die 
       Zuwendung von dem Erwerber bei einer Erbauseinandersetzung mit 
       anderen Abkömmlingen des Zuwendenden nach gesetzlicher Vorschrift 
       oder auf Grund einer bei der Zuwendung getroffenen Anordnung des 
       letzteren zur Ausgleichung zu bringen sein würde. 
      Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft 
der einem anteilsberechtigten Abkömmling an dem Gesamtgute der fortgesetzten 
Gütergemeinschaft zustehende Anteil Gegenstand der Erbschaftssteuer in gleicher 
Weise, wie wenn der erstverstorbene Ehegatte zur Zeit der Beendigung der Güter- 
gemeinschaft gestorben und der Anteil an dem Gesamtgute der gesetzliche Erbteil 
des Abkömmlinges wäre. Als Erwerb von Todes wegen ist auch eine Zuwendung 
anzusehen, die einem anteilsberechtigten Abkömmling unter Lebenden gemacht wird, 
soweit die Zuwendung bei der Auseinandersetzung zur Ausgleichung kommen würde, 
sowie eine Abfindung, die einem Abkömmlinge dafür gewährt wird, daß er vor 
oder nach dem Eintritte der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf seinen Anteil am 
Gesamtgute verzichtet. 
                                    Räumliche Herrschaft des Gesetzes. 
                                                          §  5. 
         Bewegliches Vermögen ist der Erbschaftssteuer unterworfen, wenn derjenige, 
aus dessen Vermögen der Erwerb anfällt (Erblasser), zur Zeit seines Todes oder, 
sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten anfällt, zur Zeit des Anfalls an den Er- 
werber ein Deutscher war und zugleich einem Bundesstaat angehörte. Soweit 
sich das Vermögen im Auslande befindet, wird auf Antrag die in dem aus- 
wärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe auf die Erbschaftssteuer angerechnet; 
soweit es sich in einem deutschen Schutzgebiete befindet, unterliegt es der Erbschafts- 
steuer nicht, wenn der Erblasser zu der bezeichneten Zeit seinen Wohnsitz oder in 
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Schutz- 
gebiete hatte. 
      In den Fällen des § 3 Nr. 1, 2 ist im Sinne dieses Gesetzes als Erblasser 
der zuletzt Berechtigte anzusehen. 
Reichs- Gesetzbl.       1906.                                                                           102
	        
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