Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 656 — 
                                                    §  6. 
      Von dem Vermögen eines ausländischen Erblassers wird die Steuer erhoben, 
wenn er zur Zeit seines Todes oder, sofern der Erwerb bei seinen Lebzeiten an- 
fällt, zur Zeit des Anfalls an den Erwerber seinen Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, 
jedoch nur insoweit, als sich das Vermögen im Inlande befindet. 
       Das im Inlande befindliche Vermögen eines ausländischen Erblassers, 
welcher zu dem nach Abs. 1 maßgebenden Zeitpunkte weder seinen Wohnsitz noch 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, unterliegt der Steuer, 
wenn es einem Erwerber anfällt, der zur Zeit des Anfalls im Inlande seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Der Steuerpflichtige hat das Recht des Abzugs einer für denselben Erwerb im 
Ausland entrichteten Steuer. 
       Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als in dem Heimatstaate des 
Erblassers im umgekehrten Falle in Ansehung der von dem Erwerb aus dem 
Vermögen eines Deutschen zu entrichtenden Erbschaftssteuer Ermäßigung oder 
Befreiung gewährt wird. 
      Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler zum Zwecke 
der Ausgleichung oder der Vermeidung einer Doppelbesteuerung Abweichungen 
von den Vorschriften des Abs. 1 anordnen. 
       Auf das Vermögen eines Deutschen, der einem Bundesstaate nicht ange- 
hörte, finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung. 
                                                          §  7. 
      Von inländischen Grundstücken ist die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne 
Unterschied, ob der Erblasser Deutscher oder Ausländer war und ob er im In- 
lande seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder nicht. 
            Grundstücke, die sich im Auslande befinden, gehören nicht zur steuer- 
pflichtigen Masse. 
          Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 
                                                        §  8. 
         Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung 
des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im In- 
lande befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn für die 
Klage ein deutsches Gericht zuständig ist. 
                                                          §  9. 
        In den Fällen der §§ 5 bis 8 kommen Schulden und Lasten, welche 
nun auf einem steuerfreien oder nur auf einem steuerpflichtigen Teile der Masse
	        
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