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In derartigen Fällen ist die oberste Kirchenbehörde befugt, in Vertretung der Kirchengemeinde
eine Sache als streitig an die zuständige Behörde zu bringen, beziehungsweise
Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsjustizbehörden oder der Verwaltungsbehörden
zu erheben.
Art. 14.
Die Vorsteher der Korporationen und anderer juristischer Personen sind verpflichtet,
den Organen der Ortsarmenverbände auf deren Erfordern Auskunft über den Betiag
der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hilfsbedürftigen aus den unter ihrer
Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt worden
sind.
Landarmenverbände.
Art. 15.
Bis zu Konstituirung größerer Landarmenverbände hat jeder Oberamtebezirk die
Funktionen des Landarmenverbandes zu übernehmen, und es erfolgt die Verwaltung nach
Maßgabe der für die Verwaltung der Amtskörperschaften bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Der Amtsversammlung steht im Besonderen zu: über den Etat für die Einnahmen
und Ausgaben der Landarmenpflege Beschluß zu fassen, die Jahresrechnungen abzunehmen,
zu prüfen und darüber zu entscheiden, die Landarmenbeiträge festzustellen, über Maßregeln
wegen Gründung und Veränderung von — dem Landarmenbezirke gemeinschaftlichen
— Landarmenanstalten und die Aufbringung der Mittel dozu Beschluß zu fassen, die
Beamten und Osffizianten für die Verwaltung des Landarmenwesens und der Landarmenanstalten
zu bestellen und zu entlassen.
Art. 16.
Dem von der Amtsversammlung zur Besorgung der laufenden Geschäfte zu bestellenden
Ausschuß (Verw.-Edikt vom 1. März 1822 §F. 83 Abs. 1 vergl. mit §. 84 Abs. 1),
welcher für die Besorgung der Armenpflege durch zwei von der Amtsversammlung gewählte,
derselben nicht angehörige, Mitglieder zu verstärken ist, liegt insbesondere ob:
die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben auf Grund des Etats, die Entscheidung
darüber, ob der Fall einer von dem Landarmenverband zu übernehmenden Fürsorge für
einen Hilfsbedürftigen vorliege und in welcher Art diese zu bewirken sei, die Leitung der
einzelnen Landarmenanstalten und die Beaussichtigung des Diens personals derselben, die