Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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In  derartigen  Fällen  ist  die  oberste  Kirchenbehörde  befugt,  in  Vertretung  der  Kirchengemeinde
  eine  Sache  als  streitig  an  die  zuständige  Behörde  zu  bringen,  beziehungsweise
  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungsjustizbehörden  oder  der  Verwaltungsbehörden
  zu  erheben.

Art.  14.

Die  Vorsteher  der  Korporationen  und  anderer  juristischer  Personen  sind  verpflichtet,
  den  Organen  der  Ortsarmenverbände  auf  deren  Erfordern  Auskunft  über  den  Betiag
  der  Unterstützungen  zu  ertheilen,  welche  einem  Hilfsbedürftigen  aus  den  unter  ihrer
Verwaltung  stehenden,  einem  Zwecke  der  Wohlthätigkeit  gewidmeten  Fonds  gewährt  worden
  sind.

Landarmenverbände.
Art.  15.

Bis  zu  Konstituirung  größerer  Landarmenverbände  hat  jeder  Oberamtebezirk  die
Funktionen  des  Landarmenverbandes  zu  übernehmen,  und  es  erfolgt  die  Verwaltung  nach
Maßgabe  der  für  die  Verwaltung  der  Amtskörperschaften  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.


Der  Amtsversammlung  steht  im  Besonderen  zu:  über  den  Etat  für  die  Einnahmen
und  Ausgaben  der  Landarmenpflege  Beschluß  zu  fassen,  die  Jahresrechnungen  abzunehmen,
  zu  prüfen  und  darüber  zu  entscheiden,  die  Landarmenbeiträge  festzustellen,  über  Maßregeln
  wegen  Gründung  und  Veränderung  von  —  dem  Landarmenbezirke  gemeinschaftlichen
—  Landarmenanstalten  und  die  Aufbringung  der  Mittel  dozu  Beschluß  zu  fassen,  die
Beamten  und  Osffizianten  für  die  Verwaltung  des  Landarmenwesens  und  der  Landarmenanstalten
  zu  bestellen  und  zu  entlassen.

Art.  16.

Dem  von  der  Amtsversammlung  zur  Besorgung  der  laufenden  Geschäfte  zu  bestellenden
  Ausschuß  (Verw.-Edikt  vom  1.  März  1822  §F.  83  Abs.  1  vergl.  mit  §.  84  Abs.  1),
welcher  für  die  Besorgung  der  Armenpflege  durch  zwei  von  der  Amtsversammlung  gewählte,
  derselben  nicht  angehörige,  Mitglieder  zu  verstärken  ist,  liegt  insbesondere  ob:
die  Anweisung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  auf  Grund  des  Etats,  die  Entscheidung
darüber,  ob  der  Fall  einer  von  dem  Landarmenverband  zu  übernehmenden  Fürsorge  für
einen  Hilfsbedürftigen  vorliege  und  in  welcher  Art  diese  zu  bewirken  sei,  die  Leitung  der
einzelnen  Landarmenanstalten  und  die  Beaussichtigung  des  Diens  personals  derselben,  die