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§ 24.
Wer gegen die Vorschriften im § 12 Abs. 3 und § 17 verstößt, ist mit
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen.
III. Spiel und Wette.
(Tarifnummer 5.)
§ 25.
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat
die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose oder Ausweise
über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu bestimmen und
öffentlich bekannt zu machen.
. § 26.
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wett-
einsätze bei öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Ver-
anstaltungen gleich.
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver-
steuerte Ausweise hierüber auszustellen.
§ 27.
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen
Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden.
§ 28.
Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes-
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel-
abgabe zu entrichten.
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus-
weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver-
anstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne
solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art ver-
mittelt, ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, ver-
steuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen.
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im
§ 26 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer
Bestimmung des Bundesrats.
Reichs- Gesetzbl. 1906 100