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Tarif A.
Zölle bei der Einfuhr in Deutschland.
Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902
in seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung.
Nummer
——..... —
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs Mark.
aus 36 Pilze, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder
sonst einfach zubereitet . ... ............ ... .. ... . . . .. ·...... 8
aus 47 Preißelbeeren, frisch frei
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders
genannt:
Anmerkung zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs. Durch bloßes
Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr. 76
zu verzollen.
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vor-
gerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche
nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen
sind, werden, wenn sie aus weichem Holze bestehen, nach den Sätzen der Nr. 75
und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner . . 0,20 Mark,
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter . 1,20 Mark,
aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 0,72
oder für 1 Festmeter 4,32
gehobelt, weich