Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                          758 
                                       Tarif A. 
                      Zölle bei der Einfuhr in Deutschland. 
     Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom 25. Dezember 1902 
in seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung. 
  
Nummer 
——.....  —  
  
des Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs Mark. 
aus 36 Pilze, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder 
sonst einfach zubereitet . ... ............ ... .. ... . . . .. ·...... 8 
aus 47 Preißelbeeren, frisch frei 
(aus 74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders 
genannt: 
Anmerkung zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs. Durch bloßes 
Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr. 76 
zu verzollen. 
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vor- 
gerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche 
nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen 
sind, werden, wenn sie aus weichem Holze bestehen, nach den Sätzen der Nr. 75 
und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt: 
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner . . 0,20 Mark, 
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter . 1,20 Mark, 
aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht 0,72 
oder für 1 Festmeter 4,32 
  
gehobelt, weich 
  

	        
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