Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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                                    — 760 — 
  
Nummer  Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen « 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
aus 80 Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auch auf nicht mehr als 0,24 
einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus weichem Holze oder für 1 Festmeter 
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf 1,44 
aus 81 
aus 82 
aus 85 
88 
89 
  
chemischem Wege behandelte Eisenbahnschwellen werden ohne Zollzuschlag 
nach den Sätzen der Nr. 80 verzollt. 
Holzpflasterklötze aus weichem Holze  
Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder sonst auf 
chemischem Wege behandelte Holzpflasterklötze werden ohne Zollzuschlag 
nach den Sätzen der Nr. 81 verzollt. 
gearbeitete Hölzer von weichem Holze 
Naben,) Felgen, Speichen, sowie für diese Gegenstände erkennbar vor 
Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund ge- 
bogen: · 
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder 
mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforder- 
lichen Einschnitten, dem sogenannten Schloß, versehen 
Anmerkung zu Nr. 84 und 85 des allgemeinen Tarifs. Eine 
Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der gespaltenen Korb- 
weiden und der Reifenstäbe mittels des Zugmessers oder dergleichen im Zusammen- 
hange steht, gilt nicht als Behobelung. 
Brennholz (Schichtholz (Klafterholz!, Stockholz, Reisig sauch in Bündeln], 
Späne [Abfallspäne]! und andere nur als Brennholz verwertbare 
Holzabfälle, Wurzeln)) Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerb- 
holz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) 
Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts. 
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitt 
" 
————— 
1. 
  
für 1 Doppelzentner 
0,72 
oder für 1 Festmeter 
4,32  
für 1 Doppeklzentner 
0,72 
oder für 1 Festmeter 
4,32 
für 1 Doppelzentner 
3 
frei 
0,40
	        
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