Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

  
. 
Nummer 
des 
deutschen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
Zollsatz 
für 
1 Doppelzentner 
Mark. 
  
655 
667 
681 
  
Packpapier, nicht unter Nr. 654 des allgemeinen Tarifs fallend 
Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs 
fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniert, pergamentiert 
oder gekörnt..................................... „ 
Anmerkung zu Nr. 654 und 655 des allgemeinen Tarifs. Als 
Packpapier werden ohne Unterschied des Stoffes, aus welchem das betreffende 
Papier hergestellt ist, alle Papiere behandelt, welche sich zur Verwendung als 
Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, insbesondere die Gattung 
der Tütenpapiere sowie die als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Ein- 
packen erkennbaren, in der Regel mehr oder weniger geleimten Papiersorten. 
Papiere dieser Art sind zum Satze von 3 Mark für 1 Doppelzentner auch dann 
zu verzollen, wenn sie auf beiden Seiten glatt oder geglättet, in der Masse bunt 
gefärbt oder mit Gebrauchsanweisungen, Warenanpreisungen, Mustern und der- 
gleichen bedruckt sind. Mit Unterlagen von Gespinstwaren versehene Papiere 
gehören nicht zu den Packpapieren. Für die Unterscheidung von Packpapier und 
Pappe ist in Zweifelsfällen das Verhältnis der Fläche zum Gewicht in der Weise 
maßgebend, daß als Packpapier nur solche Papiere zu behandeln sind, von denen 
1 Meter im Geviert weniger als 350 Gramm wiegt. Von der Verzollung als 
Seidenpapier sind alle Papiere ausgenommen, deren Gewicht auf 1 Meter im 
Geviert 30 Gramm übersteigt. 
  
Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, 
Pappe oder Holz (Papierausstattung), und zwar: 
in Behältnissen, mit Leder oder mit Gespinstwaren ganz oder 
teilweise aus Seide überzogen (ganz oder teilweise) oder damit 
ausgestattet ... . .. . .. 
in Behältnissen von anderer Beschaffenheit: 
aus Papier oder Pappe ....... ....... .... .. ..... . . .. 
aus Holz.............. 
Anmerkung. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Brief- 
papier) Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie gering- 
fügige Ausstattungen der Behältnisse selbst mit solchen Bändchen bleiben 
bei der Verzollung außer Betracht. 
Pflastersteine 
Anmerkung zu Nr. 682 des allgemeinen Tarifs. Gespaltene, an 
den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus Granit von mehr 
als 16 Zentimeter Stärke werden zollfrei abgelassen. 
  
3 
35 
12 
15 
 
	        
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