Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
  
des Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch in 
Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen: 
aus 685 von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht ver- 
ziert, aus Granit: 
Randsteine für Bürgersteige, an zwei Längsseiten und an 
den beiden Kopfseiten schlicht bearbeitet, sonst roh oder 
bloß roh behauen . .. .. ... 0,25 
andere Arbeiten ... ... 0,50 
Anmerkungen. 
1. Als Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht profilierter Arbeit 
im Sinne der Nr. 685 sind ungeschliffene, ungehobelte, nicht 
abgedrehte Fensterbänke, Gesimsteile und andere Bau- und 
Werksteine mit und ohne Kanten und mit ebenen oder ge- 
krümmten Bearbeitungsflächen insoweit zu behandeln, als die 
Bearbeitung, insbesondere diejenige in gekrümmten Flächen, 
ersichtlich durch die technische Zweckbestimmung des Steines 
bedingt ist. 
2. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen, 
wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem ein- 
fachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind. 
693 Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen frei 
aus 694 Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise aus Karborund 12 
(aus 713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich 
brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert: 
713 Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt .. . 0/15 
Formsteine, rauh oder glatt . .. . . . . . . .. 0,20 
aus 716 Klinker aller Art aus Ton, unglasiert:: .. . . . ... 0,20 
aus 719 Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert: 
Drainröhren . . . . . . .. 
  
 
	        
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