Nummer
des Zollsatz
deutschen Benennung der Gegenstände. für
allgemeinen 1 Doppelzentner
Tarifs. Mark.
(aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, auch in
Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen:
aus 685 von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht ver-
ziert, aus Granit:
Randsteine für Bürgersteige, an zwei Längsseiten und an
den beiden Kopfseiten schlicht bearbeitet, sonst roh oder
bloß roh behauen . .. .. ... 0,25
andere Arbeiten ... ... 0,50
Anmerkungen.
1. Als Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht profilierter Arbeit
im Sinne der Nr. 685 sind ungeschliffene, ungehobelte, nicht
abgedrehte Fensterbänke, Gesimsteile und andere Bau- und
Werksteine mit und ohne Kanten und mit ebenen oder ge-
krümmten Bearbeitungsflächen insoweit zu behandeln, als die
Bearbeitung, insbesondere diejenige in gekrümmten Flächen,
ersichtlich durch die technische Zweckbestimmung des Steines
bedingt ist.
2. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685 zu verzollen,
wenn sie zur Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem ein-
fachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind.
693 Mühlsteine, auch in Verbindung mit eisernen Reifen oder Metallhülsen frei
aus 694 Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise aus Karborund 12
(aus 713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine) aus farbig sich
brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert:
713 Hohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt .. . 0/15
Formsteine, rauh oder glatt . .. . . . . . . .. 0,20
aus 716 Klinker aller Art aus Ton, unglasiert:: .. . . . ... 0,20
aus 719 Röhren aus Ton, unglasiert oder glasiert:
Drainröhren . . . . . . ..