Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

 
                                              — 851 — 
Reichsamt des Innern abzuliefern. Von dem Verlust einer Fahrkarte 
ist alsbald dem Bureau des Reichstags Anzeige zu machen, worauf 
vom Reichsamte des Innern eine neue Karte ausgefertigt wird und 
die zuständigen Stellen von dem Verlust in Kenntnis gesetzt werden. 
2.  Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt auf allen deutschen Haupt- und 
Nebeneisenbahnen. Im Auslande belegene Strecken deutscher Eisen- 
bahnen können nur unter den für die Fahrt auf diesen Strecken be- 
stehenden besonderen Bedingungen, insbesondere nur gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Abgaben wie Stempelgebühr und dergleichen be- 
nutzt werden. Die Benutzung von Kleinbahnen und Straßenbahnen 
ist ausgeschlossen. Die Berechtigung endet mit Ablauf des achten Tages 
nach dem Schlusse der Sitzungsperiode, auch wenn die Reise früher 
angetreten ist. Von dem Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der 
Fahrkarten wird das Reichsamt des Innern den zuständigen Stellen 
jedesmal eine Mitteilung zugehen lassen. 
3.  Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt mit allen dem öffentlichen Personen- 
verkehre dienenden Zügen, soweit sie von der Verwaltung der Bahn 
und nicht von anderen Unternehmern veranstaltet werden. Für die 
Benutzung von Schlafwagen ist der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten. 
Dasselbe gilt für die Benutzung von Luxuszügen, soweit sie auf Grund 
dieser Fahrkarte gestattet ist. 
4.  Die Fahrkarte berechtigt zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklasse so- 
wie zur freien Beförderung des mitgeführten Reisegepäcks bis zum Ge- 
wichte von 50 Kilogramm. Sind Plätze der I. Wagenklasse überhaupt nicht 
oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden, so werden Plätze der nächst 
niedrigen, im Zuge vorhandenen Wagenklasse zur Verfügung gestellt. 
5.  Die Fahrkarte berechtigt im übrigen nur zum Betreten der bestimmnungs- 
gemäß dem Publikum zugänglichen Bahnanlagen. 
6.  Die Fahrkarte ist den Zug- und Auffichtsbeamten auf Verlangen jeder- 
zeit zur Einsicht vorzuzeigen. 
7.  Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. August d. J. in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte verlieren die bisherigen Fahrausweise ihre 
Gültigkeit. 
Berlin, den 27. Juni 1906. 
                                 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
                                             Graf von Posadowsky. 
 
	        
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