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Reichsamt des Innern abzuliefern. Von dem Verlust einer Fahrkarte
ist alsbald dem Bureau des Reichstags Anzeige zu machen, worauf
vom Reichsamte des Innern eine neue Karte ausgefertigt wird und
die zuständigen Stellen von dem Verlust in Kenntnis gesetzt werden.
2. Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt auf allen deutschen Haupt- und
Nebeneisenbahnen. Im Auslande belegene Strecken deutscher Eisen-
bahnen können nur unter den für die Fahrt auf diesen Strecken be-
stehenden besonderen Bedingungen, insbesondere nur gegen Entrichtung
der vorgeschriebenen Abgaben wie Stempelgebühr und dergleichen be-
nutzt werden. Die Benutzung von Kleinbahnen und Straßenbahnen
ist ausgeschlossen. Die Berechtigung endet mit Ablauf des achten Tages
nach dem Schlusse der Sitzungsperiode, auch wenn die Reise früher
angetreten ist. Von dem Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der
Fahrkarten wird das Reichsamt des Innern den zuständigen Stellen
jedesmal eine Mitteilung zugehen lassen.
3. Die Fahrkarte berechtigt zur Fahrt mit allen dem öffentlichen Personen-
verkehre dienenden Zügen, soweit sie von der Verwaltung der Bahn
und nicht von anderen Unternehmern veranstaltet werden. Für die
Benutzung von Schlafwagen ist der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten.
Dasselbe gilt für die Benutzung von Luxuszügen, soweit sie auf Grund
dieser Fahrkarte gestattet ist.
4. Die Fahrkarte berechtigt zur freien Fahrt in beliebiger Wagenklasse so-
wie zur freien Beförderung des mitgeführten Reisegepäcks bis zum Ge-
wichte von 50 Kilogramm. Sind Plätze der I. Wagenklasse überhaupt nicht
oder nicht in ausreichender Zahl vorhanden, so werden Plätze der nächst
niedrigen, im Zuge vorhandenen Wagenklasse zur Verfügung gestellt.
5. Die Fahrkarte berechtigt im übrigen nur zum Betreten der bestimmnungs-
gemäß dem Publikum zugänglichen Bahnanlagen.
6. Die Fahrkarte ist den Zug- und Auffichtsbeamten auf Verlangen jeder-
zeit zur Einsicht vorzuzeigen.
7. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. August d. J. in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte verlieren die bisherigen Fahrausweise ihre
Gültigkeit.
Berlin, den 27. Juni 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.