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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 46.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 867.
(Nr. 3276.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 10. November 1906.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
1. In Nr. X X X V wird die Ziffer 6, wie folgt, geändert:
a) Der Eingang wird gefaßt:
Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen,
wie insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine
(einer gelatinösen Auflösung von Kollodiumwolle in Nitro-
glyzerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit
einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro-
glyzerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das
heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern
mit oder ohne Schwefel), auch wenn in diesen Stoffen das
Nitroglyzerin zum Teil oder ganz durch nitrierte Chlorhydrine
ersetzt ist (Sydrindynamit); ferner Patronen aus Kinetit usw.
wie bisher.
b) Vor den Worten „Patronen aus Permonit“ wird eingeschaltet:
Patronen aus Tremonit, auch Tremonit S mit oder ohne
die angehängten Jahlen I!, II, III (z. B. Tremonit 1, Tremonit
S I ), Gemischen von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitro-
glyzerin mit Salpeter (Ammonsalpeter, Barytsalpeter, Kali-
salpeter, Natronsalpeter) und vegetabilischem Mehle mit oder
ohne Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen oder aromatischen
Nitrokohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlor-
ammonium, Chlorkalium, Chlornatrium, Blutlaugensalz;
2. In Nr. X X X V c wird hinter dem ersten Absatz „Ammon-Carbonit
usw.“ eingeschaltet:
Ammonfördit (Gemenge von Ammodniaksalpeter mit Zusätzen
von Diphenylamin, Getreidemehl, Glyzerin und Chlorkalium,
sowie höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin;
Reichs. Gesetzbl. 1906. 138
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1906.