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vom 25. Juni 1901 festgesetzten Fuhrkosten. Eine Verpflichtung zur Benutzung
fiskalischer Fahrräder besteht nicht.
In Fällen, in denen die Stellung von Vorspann gefordert werden darf, wird
den Berechtigten, sofern sie sich die Besörderungsmittel selbst beschafft haben, die Geld-
vergütung dafür nach Maßgabe der in dieser Beziehung von der obersten Militär-
verwaltungsbehörde des Kontingents gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auch auf die nicht quartier-
berechtigten Beamten der Militärverwaltung Anwendung, sofern sie sich mit den
im Abs. 1 bezeichneten Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft oder
in Lagern befinden oder solchen Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft
oder in Lagern angeschlossen werden.
§ 3.
Für Dienstgänge nach Anstalten, welche zu den Standortseinrichtungen
des Wohnorts (Standorts, Standortsverbandes) oder des Kommandoorts der
Beamten gehören, aber außerhalb desselben belegen sind, und für Dienstgänge
nach Anstalten, welche zu ihrem Wirkungskreise gehören, werden den Beamten
der Militärverwaltung keine Tagegelder gewährt. Die verordnungsmäßigen
Fuhrkosten sind bei derartigen Dienstgängen nur dann zuständig, wenn die be-
treffenden Anstalten mindestens fünf Kilometer von der Ortsgrenze entfernt sind“)
sowie bei mehreren an einem Tage unmittelbar nacheinander gemachten Dienst-
gängen, wenn die zurückgelegte Gesamtentfernung — von der Ortsgrenze des
Ausgangsorts bis zu dieser zurück — mindestens zehn Kilometer beträgt. Sind
Fuhrkosten hiernach zuständig, so werden dieselben für die Entfernung von Orts-
grenze zu Ortsgrenze gewährt.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf Dienstgänge Anwendung)
die im Anschluß an Dienstreisen sowie in Ortsunterkunft (Lagern) zu machen
sind. In Ortsunterkunft Engern wird die Entfernung von der Grenze der
Ortsunterkunft oder von der Umfassungslinie des Lagers berechnet. Soweit die
Entnahme von Vorspann zulässig ist, wird die Geldvergütung für die Selbst-
beschaffung desselben nach den darüber gegebenen besonderen Bestimmungen gewährt.
§ 4.
Rationsberechtigte Beamte haben bei Dienstgängen ( § 3) auf Fuhrkosten
keinen Anspruch. Fuhrkosten werden ferner nicht gewährt, wenn der Weg mit
einem dienstlich gestellten Beförderungsmittel zurückgelegt wird. Eine Verpflichtung
zur Benutzung fiskalischer Fahrräder besteht nicht.
Die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents ist ermächtigt, den
nicht rationsberechtigten Beamten für Dienstgänge an Stelle der verordnungs
mäßigen Fuhrkosten eine Pauschsumme zur Bestreitung der Auslagen oder zur Unter-
haltung von Fuhrwerk, Pferden oder anderen Beförderungsmitteln zu gewähren.
*) Als Endpunkt ist die Mitte der Anstalt, bei Truppenübungsplätzen und Fußartillerte
schießplätzen die Mitte des Lagers oder des Platzes anzusehen, je nachdem das Dienstgeschäft
im Lager oder auf dem Platze selbst zu verrichten ist.