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8. 7.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforderlichen
Eigenthums kommen das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Abänderung
des §. 30 der Verfassungsurkunde, und das Gesetz vom gleichen Tag, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (publizirt im
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 42 vom 30. Dezember 1888), zur
Anwendung.
S. 8.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen. In den Krümmungen darf
die Spurerweiterung das Maß von 25 mm nicht überschreiten.
2) Der Halbmesser der Krümmungen darf auf freier Strecke nicht kleiner als 180 m
und innerhalb der Station nicht kleiner als 150 m sein.
Die Ueberhöhung des äußeren Strangs in den Krümmungen soll nicht mehr
als 100 mm betragen.
3) Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältniß von 1:50 nicht überschreiten.
Am Visirwechsel sind entsprechende Uebergangsbögen anzulegen.
4) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn
üblichen Aufschrift anzubringen.
5) Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
bleibt vorbehalten:
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf dem
Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso die Bestimmung
der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße der Fahrzeuge,
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle
Zwischenpunkte,
die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel
und ihre Anzahl.