Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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8.  7.

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn  erforderlichen
  Eigenthums  kommen  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Abänderung
des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  und  das  Gesetz  vom  gleichen  Tag,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (publizirt  im
Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg  Nr.  42  vom  30.  Dezember  1888),  zur
Anwendung.

S.  8.

Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,435  m  betragen.  In  den  Krümmungen  darf
die  Spurerweiterung  das  Maß  von  25  mm  nicht  überschreiten.

2)  Der  Halbmesser  der  Krümmungen  darf  auf  freier  Strecke  nicht  kleiner  als  180  m
und  innerhalb  der  Station  nicht  kleiner  als  150  m  sein.

Die  Ueberhöhung  des  äußeren  Strangs  in  den  Krümmungen  soll  nicht  mehr
als  100  mm  betragen.

3)  Die  Längsneigung  der  Bahn  soll  das  Verhältniß  von  1:50  nicht  überschreiten.

Am  Visirwechsel  sind  entsprechende  Uebergangsbögen  anzulegen.

4)  In  angemessener  Entfernung  von  den  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  liegenden
verkehrsreichen  Wegübergängen  sind  Warnungstafeln  mit  der  bei  der  Staatsbahn
üblichen  Aufschrift  anzubringen.

5)  Dem  K.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  bleibt  vorbehalten:

die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher  für  die  auf  dem
Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,  ebenso  die  Bestimmung
der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten=  und  Höhenmaße  der  Fahrzeuge,

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch  alle
Zwischenpunkte,

die  Bestimmung  der  Stationen  und  Anhaltestellen,

die  Genehmigung  der  Projekte  aller  für  den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie  der  Projekte  für  die  Betriebsmittel
und  ihre  Anzahl.