Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Artikel  17.

Die  jährliche  Generalversammlung  findet  im  Laufe  des  zweiten  Jahres-OQuartals
  und  diese  regelmäßigen,  wie  die  außergewöhnlichen  Versammlungen
in  Düsseldorf  statt.  Die  Einberufung  geschieht  von  dem  Präsidenten  des  Verwaltungsraths
  vier  Wochen  vor  dem  Zusammentrikt  durch  die  im  Artikel  12.
benannten  öffentlichen  Blätter.

Bei  der  Einberufung  zu  außergewöhnlichen  Generalversammlungen  muß
der  Gegenstand  der  Berathung  angegeben  werden;  andere  Gegenstände  werden
nicht  vorgetragen;  diese  Versammlungen  werden  gehalten,  wenn  der  Verwal-=tungsrath
  es  für  nöthig  erachtet,  oder  wenn  wenigstens  zehn  Aktionaire,  welche
Inhaber  von  mindestens  tausend  Aktien  sind,  schriftlich  darauf  antragen.  Die
detlsg  Bekanntmachung  ist  jedenfalls  vierzehn  Tage  vor  der  Versammlung
zu  erlassen.

Artikel  18.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsraths,  oder  in  Verhinderungsfaͤllen  dessen
Stellvertreter,  fuͤhrt  in  den  Generalversammlungen  den  Vorsitz  und  ernennt  die
Stimmsammler.  Zu  letzteren  koͤnnen  weder  Verwaltungsraͤthe  noch  die  Beamten
  der  Gesellschaft  ernannt  werden.

Alle  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  notariell  aufgenommen.

Es  wird  denselben  ein  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Betriebsdirektor  und
den  Stimmsammlern  beglaubigtes  Verzeichniß  der  anwesenden  Aktionaire  und
ihrer  Stimmzahl  beigefuͤgt.

Die  Protokolle  werden  nur  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Betriebsdirektor
und  den  Stimmsammlern  unterschrieben.

Artikel  19.

In  den  gewöhnlichen  Generalversammlungen  eröffnet  der  Vorsitzende  die
eigentlichen  Verhandlungen  durch  den  Vortrag  eines  Berichtes  des  Verwaltungsraths
  über  die  Lage  des  Geschäftes  im  Allgemeinen  und  über  die  Resultate
  gern  verflossenen  Jahres  insbesondere,  und  setzt  sodann  die  Tagesordmung
  fest.

"„  Artikel  20.

Folgende  Gegenstiände  können  nur  von  der  Generalversammlung  erledigt
werden:

1)  die  Vermehrung  des  Gesellschaftskapitals  durch  Ausgabe  neuer  Aklien;

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsraths;

3)  die  Wahl  von  drei  Kommissarien  mit  dem  Auftrage,  die  Bilanz  mit  den
Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen,  und  rechtfindend
dem  Verwaltungsrathe  Decharge  zu  ertheilen;

4)  die  Aufhebung  fruͤherer  Beschluͤsse  der  Generalversammlungen;

5)  die  Entscheidung  über  die  Anträge  des  Verwaltungsraths,  sowie  über
die  Anträge  einzelner  Aktionaire;  letztere  müssen  wenigstens  acht  Tage

vor