Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8.  55.

Durch  die  genehmigten  Fahrplaͤne  werden  die  Durchschnittsfahrgeschwindigkeiten  zwischen
  den  einzeluen  Stationen  für  die  verschiedenen  Zuͤge  normirt.  Die  Verwaltung  hat
hiernach  die  zur  Sicherung  des  Betriebes  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  durch
welche  eine  angemessene  Zeit-Vertheilung  und  die  zulässige  größte  Fahrgeschwindigkeit
für  die  einzelnen  Bahnstrecken  nach  Maßgabe  der  Lokalverhältnisse  festgeseyt  wird.  Die
nachstehend  bezeichneten  Maximal-Geschwindigkeiten  nämlich:

a.  bei  Schnellzügen

6  Minuten  pro  Meile;
b.  bei  Personenzügen
8  Minüten  Dro  Meile;
c.  bei  Güterzügen
13  Minuten  pro  Meile
dürfen  selbst  nicht  bei  den  allergünstigsten  Verhältnissen  überschritten  werden.

Langsamer  muß  gefahren  werden:
)  wenn  Menschen,  Thicre  oder  andere  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;
b.  wenn  ein  anderer  Zug  in  einem  Nebengeleise  still  hält;
e.  beim  Uebergange  über  Drehscheiben  und  Ausweichungen;
I.  beim  Uebergange  über  Brücken  mit  hölzernem  oder  eisernem  Ueberbau,  von  mehr
als  40  Juß  Länge;
Nachts  bei  Schneegestöber  und  bei  starkem  Nebel,  überhaupt,  wenn  die  Signale
nicht  deutlich  zu  erkennen  sind;
I.  auf  den  in  Reparatur  befindlichen  Strecken;
5.  und  den  aus  andern  Gründen  zum  Langsamfahren  bestimmt  bezeichneken  Stellen
  (S.  28).

In  allen  dlesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände  erfordern,
  um  einer  Gefahr  möglichst  vorzubeugen.

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8.  56.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowle  siberhaupt
vor  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so  langsam  gefahren  werden,
  daß  der  Zug  sederzelt  zum  Stillstand  gebracht  werden  kann.

Nähemn  sich  zwei  Züge  von  verschiedenen  Seiten  elnem  solchen  Punkte,  so  müssen