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8. 55.
Durch die genehmigten Fahrplaͤne werden die Durchschnittsfahrgeschwindigkeiten zwischen
den einzeluen Stationen für die verschiedenen Zuͤge normirt. Die Verwaltung hat
hiernach die zur Sicherung des Betriebes erforderlichen Anordnungen zu treffen, durch
welche eine angemessene Zeit-Vertheilung und die zulässige größte Fahrgeschwindigkeit
für die einzelnen Bahnstrecken nach Maßgabe der Lokalverhältnisse festgeseyt wird. Die
nachstehend bezeichneten Maximal-Geschwindigkeiten nämlich:
a. bei Schnellzügen
6 Minuten pro Meile;
b. bei Personenzügen
8 Minüten Dro Meile;
c. bei Güterzügen
13 Minuten pro Meile
dürfen selbst nicht bei den allergünstigsten Verhältnissen überschritten werden.
Langsamer muß gefahren werden:
) wenn Menschen, Thicre oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b. wenn ein anderer Zug in einem Nebengeleise still hält;
e. beim Uebergange über Drehscheiben und Ausweichungen;
I. beim Uebergange über Brücken mit hölzernem oder eisernem Ueberbau, von mehr
als 40 Juß Länge;
Nachts bei Schneegestöber und bei starkem Nebel, überhaupt, wenn die Signale
nicht deutlich zu erkennen sind;
I. auf den in Reparatur befindlichen Strecken;
5. und den aus andern Gründen zum Langsamfahren bestimmt bezeichneken Stellen
(S. 28).
In allen dlesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände erfordern,
um einer Gefahr möglichst vorzubeugen.
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8. 56.
Bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowle siberhaupt
vor dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden,
daß der Zug sederzelt zum Stillstand gebracht werden kann.
Nähemn sich zwei Züge von verschiedenen Seiten elnem solchen Punkte, so müssen