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1) den Kranken ohne Genehmigung der Aufsichtsstelle vor
Verfluß eines halben Jahres vom Eintritts-Zeitpunkte an, oder
später, wenn in dem Zustande des Kranken eine für die Genesung
günstig erscheinende Umänderung eingetreten sein sollte,
vor abgelaufener Entwickelung dieser kritischen Vorgänge nicht
aus der Anstalt zurückzunehmen;
2) im Fall einer im Genesungszustand erfolgten Beurlaubung
des Verpflegten (§. 37) die Behandlung desselben während des
Urlaubs nach den Vorschriften einzurichten, welche von dem
ärztlichen Vorstand, oder im Wege der Berufung von der Aufsichtsstelle
zur Sicherung der Genesung gegeben werden.
4) Behandlung der Verpflegten in der Anstalt.
§. 27. Die möglichst sorgfältige menschenfreundliche Behandlung
der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten und
Bediensteten der Anstalt.
Die Anwendung von Beschränkung und Zwang soll streng
nach dem klar erkannten unumgänglichen Bedürfniß zum Zwecke
bemessen und mit der möglichsten Schonung und Heilighaltung
der Würde der Menschennatur und ihrer Grundgesetze eingerichtet
sein.
Jede körperliche oder geistige Mißhandlung ist auf's Strengste
aus der Anstalt entfernt zu halten. Dagegen gehört zu den
wesentlichen Mitteln, durch welche die Anstalt heilsam auf die
Verpflegten einzuwirken suchen wird, eine den gesammten Dienst,
die häuslichen Einrichtungen und alle inneren Bewegungen des
Instituts beherrschende strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung,
sodann eine angemessene, den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen
der Verpflegten entsprechende Beschäftigung derselben
in Haus und Garten, welche der ärztliche Vorstand durch Aufmunterungsgeschenke
aus dem hiezu bestimmten Etatsansatze und
durch passende Abwechslung mit Erholung und erheiternder
Unterhaltung zu befördern bestrebt sein wird.
§. 28. Die klassenmäßige Verköstigung ist in guter und
gesunder Beschaffenheit und reinlicher Bereitung zu reichen.
Die durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegten begründeten
Abweichungen hat der Institutsarzt zu bestimmen.
§. 29. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf
Reinlichkeit in Wäsche, Kleidung und Betten und in allen Räumen
der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der Luft
in Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältger Bedacht zu nehmen.