Volltext : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

207

1)  den  Kranken  ohne  Genehmigung  der  Aufsichtsstelle  vor
Verfluß  eines  halben  Jahres  vom  Eintritts-Zeitpunkte  an,  oder
später,  wenn  in  dem  Zustande  des  Kranken  eine  für  die  Genesung
  günstig  erscheinende  Umänderung  eingetreten  sein  sollte,
vor  abgelaufener  Entwickelung  dieser  kritischen  Vorgänge  nicht
aus  der  Anstalt  zurückzunehmen;

2)  im  Fall  einer  im  Genesungszustand  erfolgten  Beurlaubung
des  Verpflegten  (§.  37)  die  Behandlung  desselben  während  des
Urlaubs  nach  den  Vorschriften  einzurichten,  welche  von  dem
ärztlichen  Vorstand,  oder  im  Wege  der  Berufung  von  der  Aufsichtsstelle
  zur  Sicherung  der  Genesung  gegeben  werden.

4)  Behandlung  der  Verpflegten  in  der  Anstalt.

§.  27.  Die  möglichst  sorgfältige  menschenfreundliche  Behandlung
  der  Kranken  bildet  die  erste  Pflicht  aller  Beamten  und
Bediensteten  der  Anstalt.

Die  Anwendung  von  Beschränkung  und  Zwang  soll  streng
nach  dem  klar  erkannten  unumgänglichen  Bedürfniß  zum  Zwecke
bemessen  und  mit  der  möglichsten  Schonung  und  Heilighaltung
der  Würde  der  Menschennatur  und  ihrer  Grundgesetze  eingerichtet
  sein.

Jede  körperliche  oder  geistige  Mißhandlung  ist  auf's  Strengste
aus  der  Anstalt  entfernt  zu  halten.  Dagegen  gehört  zu  den
wesentlichen  Mitteln,  durch  welche  die  Anstalt  heilsam  auf  die
Verpflegten  einzuwirken  suchen  wird,  eine  den  gesammten  Dienst,
die  häuslichen  Einrichtungen  und  alle  inneren  Bewegungen  des
Instituts  beherrschende  strenge  Gesetzmäßigkeit  und  Ordnung,
sodann  eine  angemessene,  den  verschiedenen  Zuständen  und  Verhältnissen
  der  Verpflegten  entsprechende  Beschäftigung  derselben
in  Haus  und  Garten,  welche  der  ärztliche  Vorstand  durch  Aufmunterungsgeschenke
  aus  dem  hiezu  bestimmten  Etatsansatze  und
durch  passende  Abwechslung  mit  Erholung  und  erheiternder
Unterhaltung  zu  befördern  bestrebt  sein  wird.

§.  28.  Die  klassenmäßige  Verköstigung  ist  in  guter  und
gesunder  Beschaffenheit  und  reinlicher  Bereitung  zu  reichen.
Die  durch  den  Krankheitszustand  einzelner  Verpflegten  begründeten
  Abweichungen  hat  der  Institutsarzt  zu  bestimmen.

§.  29.  Auf  körperliche  Reinlichkeit  der  Verpflegten,  auf
Reinlichkeit  in  Wäsche,  Kleidung  und  Betten  und  in  allen  Räumen
  der  Anstalt,  desgleichen  auf  gehörige  Reinigung  der  Luft
in  Schlaf=  und  Wohnzimmern  ist  sorgfältger  Bedacht  zu  nehmen.