Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  21.  233

Art.  13f.

Wenn  das  mit  dem  Darlehen  hergestellte  Gebäude  oder  Anwesen  seiner  Zweckbestimmung
entzogen  zu  werden  droht,  ist  die  Landeskultur-Rentenanstalt  berechtigt,  der  Gemeinde  das
Darlehen  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  zu  kündigen.

In  den  Fällen  des  Art.  13b  Abs.  2  Ziff.  2  gilt  dies  nur,  soferne  die  Gemeinde
trotz  Aufforderung  von  dem  ihr  der  Vereinigung  oder  dem  Grundbesitzer  gegenüber  zustehenden
Kündigungsrechte  (Art.  13e  Abs.  1  Ziff.  2  lit.  e)  keinen  Gebrauch  macht.

Art.  138g.

Soweit  die  gemäß  Art.  13e  Abs.  1  Ziff.  1  Satz  2  von  der  Gemeinde  erhobenen
Zuschläge  nicht  zur  Deckung  von  Verlusten  an  Zins=  und  Tilgungsraten  Verwendung  finden,
dürfen  sie  nur  zur  Förderung  des  Kleinwohnungsbaues  oder  der  Ansiedelung  von  landwirtschaftlichen
  Arbeitern  verwendet  werden.

Art.  13  h.

Soferne  an  einem  Orte  ein  erhebliches,  auf  andere  Weise  nicht  zu  befriedigendes  Bedürfnis
  zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  der  minderbemittelten  Bevölkerung  oder
in  Bezug  auf  die  Ansiedelung  landwirtschaftlicher  Arbeiter  besteht,  können  die  Gemeinden
auf  Antrag  einer  gemeinnützigen  Vereinigung  oder  beteiligter  landwirtschaftlicher  Grundbesitzer
zur  darlehensweisen  Hingabe  der  erforderlichen  Mittel  zur  Herstellung  von  Kleinwohnungen
nach  Maßgabe  des  Art.  13b  Abs.  2  Ziff.  2  von  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde
angehalten  werden.

Art.  13:.

Die  Gesuche  um  Darlehen  sind  von  den  Gemeinden  mit  den  erforderlichen  Beschlüssen,
Plänen  und  sonstigen  Behelfen  bei  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  einzureichen  und
von  dieser  mit  gutachtlicher  Außerung  der  Kommission  zu  übersenden.  Steht  ein  nach  Art.  13b
Abs.  2  Ziff.  2  zu  vermittelndes  Darlehen  in  Frage,  so  ist  auch  der  die  Verzinsung  und
Rückzahlung  des  Darlehens,  die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  beabsichtigten  Bauten,
ihre  Aufnahme  in  die  Brandversicherungsanstalt  und  ihre  zweckentsprechende  Benützung  und
Unterhaltung  sicherstellende  Vertrag  beizufügen.

Die  Vorschriften  des  Art.  11  und  des  Art.  13  Abs.  1—3  finden  entsprechende
Anwendung.

§  9.
Vor  Art.  14  wird  eingeschaltet: