Nr. 21. 233
Art. 13f.
Wenn das mit dem Darlehen hergestellte Gebäude oder Anwesen seiner Zweckbestimmung
entzogen zu werden droht, ist die Landeskultur-Rentenanstalt berechtigt, der Gemeinde das
Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen.
In den Fällen des Art. 13b Abs. 2 Ziff. 2 gilt dies nur, soferne die Gemeinde
trotz Aufforderung von dem ihr der Vereinigung oder dem Grundbesitzer gegenüber zustehenden
Kündigungsrechte (Art. 13e Abs. 1 Ziff. 2 lit. e) keinen Gebrauch macht.
Art. 138g.
Soweit die gemäß Art. 13e Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 von der Gemeinde erhobenen
Zuschläge nicht zur Deckung von Verlusten an Zins= und Tilgungsraten Verwendung finden,
dürfen sie nur zur Förderung des Kleinwohnungsbaues oder der Ansiedelung von landwirtschaftlichen
Arbeitern verwendet werden.
Art. 13 h.
Soferne an einem Orte ein erhebliches, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der minderbemittelten Bevölkerung oder
in Bezug auf die Ansiedelung landwirtschaftlicher Arbeiter besteht, können die Gemeinden
auf Antrag einer gemeinnützigen Vereinigung oder beteiligter landwirtschaftlicher Grundbesitzer
zur darlehensweisen Hingabe der erforderlichen Mittel zur Herstellung von Kleinwohnungen
nach Maßgabe des Art. 13b Abs. 2 Ziff. 2 von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde
angehalten werden.
Art. 13:.
Die Gesuche um Darlehen sind von den Gemeinden mit den erforderlichen Beschlüssen,
Plänen und sonstigen Behelfen bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzureichen und
von dieser mit gutachtlicher Außerung der Kommission zu übersenden. Steht ein nach Art. 13b
Abs. 2 Ziff. 2 zu vermittelndes Darlehen in Frage, so ist auch der die Verzinsung und
Rückzahlung des Darlehens, die ordnungsmäßige Ausführung der beabsichtigten Bauten,
ihre Aufnahme in die Brandversicherungsanstalt und ihre zweckentsprechende Benützung und
Unterhaltung sicherstellende Vertrag beizufügen.
Die Vorschriften des Art. 11 und des Art. 13 Abs. 1—3 finden entsprechende
Anwendung.
§ 9.
Vor Art. 14 wird eingeschaltet: