Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 12.
Inhalt: Scheckgesetz. S. 71.
(Nr. 3430.)
Scheckgesetz. Vom 11. März 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§1
Der Scheck muß enthalten:
1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn
der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen jener Be-
zeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache;
2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus
seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. die Unterschrift des Ausstellers;
4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung.
§2.
Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden:
1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher
Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschafts-
register eingetragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren
Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von
Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen,
ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die
nach Landesrecht für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmäßig
Bankiergeschäfte betreiben.
Reichs- Gesetzbl. 1908. 15
Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1908.