Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs 
vom 6. Upril 1892. S. 79. — Übereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den 
Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. S. 80. — Bekanntmachung, 
betreffend die Vorlegungsfristen für Auslandscheck. S. 85. — Bekanntmachung, betressend Ab- 
rechnungsstellen im Scheckverkehre. S. 86. 
 
 
(Nr. 3431.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Telegraphenwesen des 
Deutschen Reichs vom 6. April 1892. Vom 7. März 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 
1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) wird dahin geändert: 
1. Der § 3 erhält folgenden Abs. 2: 
Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Ver- 
bindungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden. 
2. Hinter § 3 werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
§ 3a. 
Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiff- 
fahrt dürfen Telegraphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum 
Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nur mit Geneh- 
migung des Reichs errichtet und betrieben werden. 
§ 3 b. 
Der Reichskanzler trifft die Anordnungen über den Betrieb von 
Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt oder 
Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten. 
Reichs-Gesehbl. 1908. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1908.
	        
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