Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 3. 
Die Verwaltung der Stiftungen (§§ 1, 2) und die Verwendung von deren 
Erträgen erfolgt durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) gemäß den vom 
Reichskanzler zu errichtenden Stiftungsurkunden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
 
(Nr. 3438.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung 
des Gesetzes über die Ouartierleistung für die bewaffnete Macht während 
des Friedenszustandes. Vom 23. Mätz 1908. 
Auf Ihren Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des 
Reichs, daß an die Stelle des § 15 der durch Erlaß vom 31. Dezember 1868 
(Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 1) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Ge- 
setzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) unter gleich- 
zeitiger Abänderung des unter Littr. E. beigefügten Musters die nachstehende 
Vorschrift tritt: 
Ühber die von den Truppenteilen in den Standorten gezahlten 
Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem Muster in 
der Beilage Littr. D. Quittungen aus. 
Für Quartiergewährung in Ortsunterkunft und auf Märschen 
empfangen die Ortschaften von den Truppenteilen Quartierbescheinigungen 
nach dem unter Littr. E. beigefügten Muster. Die hiernach zu ent- 
 richtende Servisvergütung wird von den Truppenteilen den Gemeinde- 
vorständen entweder sofort bezahlt oder durch Vermittelung der Post 
zugesandt. In letzterem Falle sollen die Gemeinden spätestens sechs 
Wochen nach Beendigung der betreffenden Übung usw. im Besitz ihrer 
Gebührnisse sein. 
Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem an die Stelle der Beilage Littr. E. 
tretenden Muster zu Quartierbescheinigungen durch das Reichs-Gesetzblatt zu ver- 
öffentlichen. 
Berlin, den 23. März 1908. 
 
Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
An den Reichskanzler.
	        
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