Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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verkehr so viel Züge eingerichtet werden, als zur Bewältigung dieser 
Verkehre erforderlich sind, sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen 
den Verkehrsinteressen entsprechend geregelt werden; 
2. daß direkte Abfertigungen im Personen- und Güterverkehre zwischen der 
in Frage stehenden und den angrenzenden Bahnstrecken, falls dieselben 
im Interesse des Verkehrs erwünscht erscheinen, eingeführt werden; 
3. daß die in Rede stehende Eisenbahn zur Aufnahme in die Liste der 
dem Internationalen Übereinkommen für den Eisenbahnfrachtverkehr 
unterworfenen Eisenbahnen angemeldet wird. 
 
Artikel 7. 
Die Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagier- 
gepäcks, der ein- und ausgegenden Güter, sowie der zollamtlichen Überwachung 
des Durchzugsverkehrs, sollen seinerzeit durch beiderseitige Kommissäre noch näher 
verabredet werden. 
Artikel 8. 
Die Regelung des Post- und Telegraphendienstes bleibt der besonderen 
Verständigung zwischen den beiderseitigen Post- und Telegraphenverwaltungen 
vorbehalten. 
Artikel 9. 
Den betriebsführenden Verwaltungen wird seitens der beiderseitigen Regie- 
rungen gestattet, alle Materialien, die zur Besorgung des von ihnen übernommenen 
Betriebsdienstes benötigt sind, in den für diesen Zweck nachweislich erforderlichen 
Mengen in das Gebiet des anderen Staates zollfrei einzuführen. 
Für den Fall, daß die eine der beiden betriebsführenden Verwaltungen in 
der Folge die Unterhaltung der zwischen der Zollgrenze und der ausländischen 
Wechselstation gelegenen Anschlußstrecke übernehmen sollte, wird die zollfreie Einfuhr 
auch für die zu diesem Zwecke erforderlichen Materialien ausgedehnt. 
Artikel 10. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem der beiden Gebiete 
zuständigen Behörden in Gemäßheit der für jedes Gebiet geltenden Vorschriften 
und Grundsätze durch die Beamten der betriebsführenden Verwaltungen ge- 
handhabt werden. 
Artikel 11. 
Wird die Verhaftung eines beim Betriebe der Verbindungsbahn oder ihren 
Anschlußstrecken beschäftigten Eisenbahnbediensteten verfügt, so werden die Behörden 
der Vertragsstaaten auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes Rücksicht nehmen 
und, soweit es nach den Umständen irgend tunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisen- 
bahndienststelle so zeitig von der beabsichtigten Verhaftung in Kenntnis setzen, 
daß der etwa nötige Stellvertreter in den Dienst eingewiesen werden kann.
	        
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