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Der Beschuldigte kann zur Befolgung der Anordnung durch Ordnungs-
strafen angehalten werden; die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend
Mark nicht übersteigen. Gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Ordnungs-
strafen findet die Beschwerde statt. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende
der Berufungskommission.
Die Vorschrift des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der im § 74b
Abs. 3 bezeichneten Anordnung nicht entsprochen wird.
§ 74g.
Anträgen der Kommissionen, der Berufungskommission sowie der Vor-
sitzenden sind die Gerichte innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit zu ent-
sprechen verpflichtet.
Gegen die Entscheidungen der Gerichte findet die Beschwerde unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung statt.
§ 74h.
Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende Bestimmungen über das
Verfahren in erster Instanz zu erlassen; sie können insbesondere auch über die
Beitreibung der in die Staatskasse fließenden Ordnungsstrafen und Kosten Be-
stimmungen treffen.
Für das Verfahren in zweiter Instanz kann der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen erlassen.
Auf die Beitreibung von Ordnungsstrafen und Kosten finden die Vor-
schriften des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Voll-
streckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 256)
Anwendung.
§ 74i.
Eine auf Grund des § 69 festgesetzte Ordnungsstrafe fällt dem Staate zu,
dessen Kommission die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Kosten, die
nicht von einem Beschuldigten zu erstatten sind oder die von dem Erstattungs-
pflichtigen nicht beigetrieben werden können, fallen der Staatskasse zur Last.
§ 74k.
Die Beitreibung der auf Grund des § 69 festgesetzten Ordnungsstrafen
verjährt in zwei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Ent-
scheidung rechtskräftig geworden ist. Jede auf Beitreibung der Strafe gerichtete
Handlung derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung obliegt, unterbricht die
Verjährung.
§ 74l.
Unbeschadet einer verwirkten Ordnungsstrafe kann das Ehrengericht (§ 10)
Börsenbesucher wegen der in dem § 69 bezeichneten Handlungen mit Verweis
sowie zeitweiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse bestrafen.