Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Der Verkäufer ist berechtigt, jeden einzelnen Posten von zwei ver- 
schiedenen Stellen zu liefern. Die Ware ist innerhalb 5 Werktagen ein- 
schließlich des Tages der Andienung, Zug um Zug gegen Zahlung abzu- 
nehmen. Endet die Frist an einem Sonn- oder Feiertage, so muß die 
Abnahme spätestens am vorhergehenden Werktag erfolgen. 
Das Andienungsschreiben und die Bescheinigung der Sachverständigen 
müssen enthalten: 
1. das Datum; 
2. die genaue Bezeichnung des Postens nach Lagerraum und Menge. 
Der Empfänger hat die Kosten der Übergabe und der Abnahme der 
Ware zu tragen, insoweit sie die angemessenen Sätze nicht überschreiten. 
Etwaige Mehrkosten fallen dem Verkäufer zur Last. Über die Angemessenheit 
entscheidet in Streitfällen der Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, 
zu Berlin. Fehlen bei einem Posten von 300 Sack mehr als 4 Säcke 
oder befinden sich dabei mehr als 10 Säcke, welche unter 99 Kilogramm 
wiegen, so kann die Abnahme abgelehnt werden. Die Ablehnung muß 
jedoch innerhalb der vertragsmäßigen Frist erklärt werden. Ein Fehlgewicht 
wird zum Preise des Abnahmetags, falls jedoch die Abnahme nach Ablauf 
der vertragsmäßigen Frist von 5 Tagen erfolgt, zum Preise des letzten 
Tages der Abnahmefrist berechnet. Die Kosten der Verwiegung trägt der 
Verkäufer, wenn das Untergewicht mehr als ½ Prozent beträgt, sonst der 
Käufer. Übergewicht wird nicht vergütet. 
VII. Im Falle des Verzugs darf der nicht säumige Teil die Annahme der Leistung 
 
nicht ablehnen, ohne dem säumigen Teile eine angemessene Frist zur Be- 
wirkung der Leistung zu bestimmen. 
VIII. Stellt der eine Teil seine Zahlungen ein, so hat der andere Teil, unab- 
hängig von der bedungenen Lieferzeit, unverzüglich, spätestens aber einen 
Tag, nachdem er hiervon Kenntnis erhielt oder Kenntnis haben mußte, 
ohne vorherige Androhung die Zwangsregulierung vorzunehmen. Die 
Zwangsregulierung erfolgt nach seiner Wahl im ganzen oder in Teilen 
entweder durch Kauf oder Verkauf oder durch Verrechnung. Der Kauf 
oder Verkauf hat an der Börse zu Berlin für die bedungene Lieferzeit durch 
einen Kursmakler zu erfolgen. Die Verrechnung erfolgt auf Grund des 
am Tage der Zwangsregulierung für die bedungene Lieferzeit an der Börse 
zu Berlin amtlich festgestellten Preises oder, wenn mehrere Preise festgestellt 
sind, des Mittelpreises. Der bei der Zwangsregulierung sich ergebende 
Preisunterschied ist sofort fällig. An Zinsen sind vom Tage der Zwangs- 
regulierung bis zum ersten Tage der vertragsmäßigen Lieferzeit 5 Prozent 
zu vergüten. Auch im Falle der Verrechnung sind die üblichen Makler- 
gebühren und die sonstigen Unkosten zu vergüten, welche bei Kauf oder 
Verkauf entstanden sein würden. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1908. 43
	        
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