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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 5
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lo#lbringen
und des Haushalts der Schustzgebiete. S. 17. - Bekanntmachung, betreffend Änderung der
Anlage B zur Eisenbabn-Verkehrsordnung. S. 18. — Bekanntmachung, betreffend die dem
Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 21. - Be-
kanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn - Verkehrsordnung.
S. 22.
(Nr. 3410.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 8. Februar 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1907
wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rech-
nungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen
Vorschriften geführt.
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1907 die gemäß § 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hubertusstock, den 8. Februar 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1908. 5
Ausgegeben zu Berlin den 12 Februar 1908.