Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Reichs-Gesetzblatt. 
 Nr. 5 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lo#lbringen 
und des Haushalts der Schustzgebiete. S. 17. - Bekanntmachung, betreffend Änderung der 
Anlage B zur Eisenbabn-Verkehrsordnung. S. 18. — Bekanntmachung, betreffend die dem 
Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 21. - Be- 
kanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn - Verkehrsordnung. 
S. 22. 
 
(Nr. 3410.) Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 8. Februar 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrolle des gesamten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1907 
wird von der Preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rech- 
nungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und 
des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen 
Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die Preußische Ober-Rechnungskammer in bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1907 die gemäß § 29 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des Deutschen 
Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Hubertusstock, den 8. Februar 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Reichs-Gesetzbl. 1908. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 12 Februar 1908.
	        
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