Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

(Nr. 3411.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 1. Februar 1908, 
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende 
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 
I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs. (4) nachgetragen: 
(4) Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14 bis 
18 Prozent Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,5 Prozent 
Kollodiumwolle) wird befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest ver- 
packt ist, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht statt- 
finden kann. Die Gefäße dürfen nicht mit eisernen Reifen oder Bändern 
versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch eiserne Nägel erfolgen. 
Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische (Pappe-) 
Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Ge- 
fäße darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes 
90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt 
deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. 
II. In Nr. XXXVa: 
a) In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden 
1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit); 
geändert in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder 
durch Nitrobenzol ersetzt ist, 
2. Dahinter wird eingeschaltet: 
Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens 
30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzen- 
mehl und außerdem Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz 
enthält); 
3. die Worte: Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von 
höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische 
von Harz und Stärkemehl), werden ersetzt durch: 
Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von 
höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem 
Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) - siehe auch 
Nr. XXXVg - / · 
b) Unter „A. Verpackung. Zu 6.“ wird der Abs. (3), wie folgt, gefaßt: 
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sen- 
dungen und auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen 
Stoffe finden die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von 
Wellpappe bei der Verpackung sowie der Abs. (2) keine Anwendung.