(Nr. 3411.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 1. Februar 1908,
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs. (4) nachgetragen:
(4) Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14 bis
18 Prozent Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,5 Prozent
Kollodiumwolle) wird befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest ver-
packt ist, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht statt-
finden kann. Die Gefäße dürfen nicht mit eisernen Reifen oder Bändern
versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch eiserne Nägel erfolgen.
Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische (Pappe-)
Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Ge-
fäße darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes
90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt
deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen.
II. In Nr. XXXVa:
a) In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden
1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit);
geändert in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder
durch Nitrobenzol ersetzt ist,
2. Dahinter wird eingeschaltet:
Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens
30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzen-
mehl und außerdem Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz
enthält);
3. die Worte: Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von
höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische
von Harz und Stärkemehl), werden ersetzt durch:
Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von
höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem
Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) - siehe auch
Nr. XXXVg - / ·
b) Unter „A. Verpackung. Zu 6.“ wird der Abs. (3), wie folgt, gefaßt:
(3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sen-
dungen und auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen
Stoffe finden die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von
Wellpappe bei der Verpackung sowie der Abs. (2) keine Anwendung.