Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 327 — 
Wechselordnung. 
Erster Abschnitt. 
Von der Wechselfähigkeit. 
Artikel 1. 
Wechselfähig ist jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann. 
Artikel 3. *) 
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine 
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht mit vollem Erfolg eingehen 
können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten 
keinen Einfluß. 
Zweiter Abschnitt. 
Von gezogenen Wechseln. 
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. 
Artikel 4. 
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 
1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel oder, 
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 
2. die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3. der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order 
gezahlt werden soll (des Remittenten); 
4. die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit 
kann für die gesamte Geldsumme nur eine und dieselbe sein und nur 
festgesetzt werden 
auf einen bestimmten Tag, 
 
*) Der Artikel 2 ist aufgehoben.
	        
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