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auf Sicht (Vorzeigung, a vista usw.) oder auf eine bestimmte
Zeit nach Sicht,
auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato),
auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel)
5. die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder
seiner Firma;
6. die Angabe des Ortes, Monatstags und Jahres der Ausstellung;
7. der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll
(des Bezogenen oder Trassaten);
8. die Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem
Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den
Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
Artikel 5.
Ist die zu zahlende Geldsumme (Artikel 4 Nr. 2) in Buchstaben und in
Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte
Summe.
Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern
geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe.
Artikel 6.
Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Artikel 4 Nr. 3) bezeichnen
(Wechsel an eigene Order).
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Artikel 4 Nr.7)
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung
geschehen soll (trassiert-eigene Wechsel).
Artikel 7.
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines
Wechsels (Artikel 4) fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbindlichkeit. Auch haben
die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Akzept, Aval)
keine Wechselkraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als
nicht geschrieben.
II. Verpflichtungen des Ausstellers.
Artikel 8.
Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung
wechselmäßig.