fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 14. 41 
V. 
Auf die Kreishilfskasse für Unterfranken und Aschaffenburg haben, soweit die zufolge 
Ziffer II in den Jahren 1828 und 1833 gewährten Dotationen und deren Zuwachs in 
Frage kommen, die Einwohner des ehemaligen Fürstentums Aschaffenburg, die aus der von 
dem Kurfürsten Friedrich Karl Joseph verehrungswürdigen Andenkens im Jahre 1780 
gestifteten Landes-Notdurftskasse die nötige Unterstützung erhalten können, keinen Anspruch. 
VI. 
Die Darlehen und Bürgschaften sollen in der Regel den Betrag von 2000 J nicht 
übersteigen; in besonderen Ausnahmefällen können Darlehen bis zu 3000 # gewährt werden. 
VII. 
Die Ausrichtung und Verwaltung der Stiftung obliegt der Regierung, Kammer des Innern. 
Sie setzt auch die Darlehensbedingungen, insbesondere über Verzinsung, Tilgung, Sicher- 
stellung und Verwendung, nach der besonderen Lage des einzelnen Falles fest. 
Sie überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung der Darlehen. 
VIII. 
Die Kassen= und Rechnungsführung obliegt der von Unseren Staatsministerien des 
Innern und der Finanzen bestimmten Staatskasse. 
IX. 
Für den Fall einer Anderung in der Kreiseinteilung behalten Wir Uns und 
Unseren Regierungsnachfolgern die Teilung des von Weiland Seiner Majestät König 
Ludwig lI. zugewendeten Stiftungsvermögens und des Zinsenzuwachses hieraus vor. 
X. 
Für die nach Testament Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von 
Bayern vom 26. Mai 1873 den Kreishilfskassen als Vermächtnis zugefallenen Prinz Karl= 
Fonds sind die Testamentsbestimmungen maßgebend. Sovweit diese auf den Allerhöchsten 
Stiftungsbrief vom 6. Juli 1828 verweisen, tritt an dessen Stelle diese Satzung. 
XI. 
Unser Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, zur Satzung Vollzugs- 
vorschriften zu erlassen. 
München, den 10. März 1917. 
Ludwig. 
« Dr. v. Hrettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk. 
14“
	        
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