Nr. 14. 41
V.
Auf die Kreishilfskasse für Unterfranken und Aschaffenburg haben, soweit die zufolge
Ziffer II in den Jahren 1828 und 1833 gewährten Dotationen und deren Zuwachs in
Frage kommen, die Einwohner des ehemaligen Fürstentums Aschaffenburg, die aus der von
dem Kurfürsten Friedrich Karl Joseph verehrungswürdigen Andenkens im Jahre 1780
gestifteten Landes-Notdurftskasse die nötige Unterstützung erhalten können, keinen Anspruch.
VI.
Die Darlehen und Bürgschaften sollen in der Regel den Betrag von 2000 J nicht
übersteigen; in besonderen Ausnahmefällen können Darlehen bis zu 3000 # gewährt werden.
VII.
Die Ausrichtung und Verwaltung der Stiftung obliegt der Regierung, Kammer des Innern.
Sie setzt auch die Darlehensbedingungen, insbesondere über Verzinsung, Tilgung, Sicher-
stellung und Verwendung, nach der besonderen Lage des einzelnen Falles fest.
Sie überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung der Darlehen.
VIII.
Die Kassen= und Rechnungsführung obliegt der von Unseren Staatsministerien des
Innern und der Finanzen bestimmten Staatskasse.
IX.
Für den Fall einer Anderung in der Kreiseinteilung behalten Wir Uns und
Unseren Regierungsnachfolgern die Teilung des von Weiland Seiner Majestät König
Ludwig lI. zugewendeten Stiftungsvermögens und des Zinsenzuwachses hieraus vor.
X.
Für die nach Testament Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Karl von
Bayern vom 26. Mai 1873 den Kreishilfskassen als Vermächtnis zugefallenen Prinz Karl=
Fonds sind die Testamentsbestimmungen maßgebend. Sovweit diese auf den Allerhöchsten
Stiftungsbrief vom 6. Juli 1828 verweisen, tritt an dessen Stelle diese Satzung.
XI.
Unser Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, zur Satzung Vollzugs-
vorschriften zu erlassen.
München, den 10. März 1917.
Ludwig.
« Dr. v. Hrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Völk.
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