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Gegenstände
« Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.
Türen dieser Wagen überhaupt mittels eines Schlüssels
verschließbar sind, entweder der einen oder der anderen
der beiden Schlüsselformen entsprechen, die in Anlage B
dargestellt sind.
824.
1 Außere Schiebetüren müssen so gebaut sein,
daß sie nicht herabfallen können.
* Die Türen bestehender Wagen müssen dieser Vor-
schrift mindestens in geschlossenem Zustande genügen.
5*25.
Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende
Bezeichnungen tragen:
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
2. die Ordnungsnummer;
3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich
Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf
Strecken von verschiedener Spurweite verkehren
und beim Ubergange die Radsätze wechseln, ist
es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am
Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achs-
büchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben;
4. bei Güter-- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit
und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein.
Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet
diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit
ist in diesem Falle um 5 Prozent größer;
. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Ab-
stand der Drehzapfen und den Radstand der
Drehgestelle;
. wenn erforderlich, das im § 2 vorgesehene
Zeichen C— (siehe Anlage A);
#das Datum der letzten Untersuchung (Revision);
. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische
Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist
und die Zeit der letzten Schmierung;
. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungs-
nummer das Zeichen II
□OUJ S #.
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