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1.
Witwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung
der Ehe gehabten Ubtersthungswohnsiß so lange, bis sie denselben nach den
Vorschriften der §# 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen anderweitigen
Unterstützungswohnsitz 2 seftr der 9§8 9 bis 14 erworben haben.
§ 17.
Als selbständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unter-
stützungswohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und
so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie
während der Dauer der Haft des Ehemanns oder infolge ausdrücklicher Ein-
willigung desselben oder kraft der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Be-
fugnis vom Ehemanne getrennt lebt und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet.
* 18.
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder teilen, vorbehaltlich
der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz des Vaters so lange, bis
sie denselben nach Vorschrift der §§ 22 Nr. 2, 23 bis 27 verloren oder einen
anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §9P 9 bis 14 erworben
aben
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters
bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des § 19.
§ 19.
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Muflösung der Ehe
durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden
Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des § 18
Gleiches gilt im Falle des § 17) sofern die Kinder bei der Trennung vom
Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind.
( 20.
Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den ehelichen gesetlich
leichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 den Unterstützungswohnsitz der
Ruter-, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht.
8 21.
Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des § 18 den Unterstützungs-
wohnsitz der Mutter.