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(Nr. 3506.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher-
ziehen. Vom I. Juli 1908.
D. Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Juni d. J. auf Grund des
56b Abs. 1 der Gewerbeordnung beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen
für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu 2 Prozent innerhalb des Bezirkes der
Amtshauptmannschaft und der Stadt Leipzig zu gestatten.
Berlin, den 1. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind on die Postanstalten za richten.