Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 479 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 44. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzelgepflicht für die als Instuenza der Pferde bezeichneten 
Krankheiten. S. 47°. 
  
  
  
(Nr. 3515.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepfticht für die als Influenza der Pferde 
bezeichneten Krankheiten. Vom 29. Juli 1908. 
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
drückung der Viehseuchen, vom J.Nar 1894. 
bestimme ich: 
Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Oktober d. J. ab bis auf 
weiteres für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten (Brustseuche 
und Rotlaufseuche oder Pferdestaupe) die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des 
erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 29. Juli 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an dle Postanstalten zu richten. 
Reichs-Gesetzbl. 19038. 80 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.