Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 493 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
„ 47. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober 1907, burch 
welche den Bestimmungen des babdisch-schwelzerischen Staatsvertrags vom 21. Dezember 1906 über 
die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen 
wirb. S. 40. — Gesetz öber die Verlegung der deutsch-schweizerischen Grenze bei Leopoldshöhe. 
S. 4%. 
  
  
  
(Nr. 3520.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung mit der Schweiz vom 29. Oktober 
1907, durch welche den Bestimmungen des badisch schweizerischen Staats- 
vertrags vom 21. Dezember 1906 über die Verlegung der Landesgrenze bel 
Leopoldshöhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird. Vom 
12. August 1908. 
D. nachstehend abgedruckte, am 29. Oktober 1907 in Bern zwischen dem 
Reiche und der Schweiz unterzeichnete Vereinbarung, durch welche den Be- 
stimmungen des ihr in Abschrift beigefügten, nachstehend hinter ihr abgedruckten 
Staatsvertrags zwischen der Großherzoglich Badischen Ngierung und dem 
Schweizerischen Bundesrat über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopolds- 
höhe rechtliche Wirksamkeit für das Reich verliehen wird, ist ratifiziert worden. 
Die Ratifikationsurkunden sind am 23. Juli 1908 in Bern ausgewechselt worden. 
Zu dem im Abs. 1 bezeichneten Staatsvertrage zwischen Baden und der 
Schweiz ist gleichfalls die Ratifikation beiderseits erteilt worden; die Aus- 
wechselung der Ratifikationsurkunden hat am 27. August 1907 in Bern statt- 
gefunden. « 
Berlin, den 12. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Stemrich. 
Relchs. Gesezbl. 1908. 84 
Ausgegeben zu Berlin ben 19. August 1908.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.