Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 693 — 
Im Falle zu b wird von dem Betrage des Schecks das Franko für die 
Postanweisung oder den Wertbrief abgezogen. Auf die lberweisung des Geldes 
mittels telegraphischer Zahlungsanweisung finden die Vorschriften unter 1x ent- 
sprechende Anwendung. 
IV. Gebühren. 
Pl 
1. Es werden folgende Gebühren erhoben: 
1. bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 500 Mark oder einen Teil 
dieser Suimeen::: 5 Pfennig; 
2. für jede Barrückzahlung durch die Kasse des Postscheckamts 
oder durch Vermittelung einer Postanstalt: 
a) eine feste Gebühr vnnn . . .. 5 Pfennig, 
b) außerdem ½0 vom Tausend des auszuzahlenden Betrags 
(Steigerungsgebühr); 
. für jede Ubertragung von einem Konto auf ein anderes Post- 
scheckkonooo .. 3 Pfennig. 
Zur Zahlung der Gebühr unter 1 ist der Zahlungs. 
empfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 
der Kontoinhaber verpflichtet, von dessen Konto die Ab- 
schreibung erfolgt. 
4. Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich mehr 
als 600 Buchungen, so wird außer den unter 1 bis 3 auf- 
geführten Gebühren für jede weitere Buchung eine Zuschlag- 
gebühr nnn ..... .. . ... 7 Pennig 
erhoben. 
nm. Die Gebühren sowie die für Zahlkartenformulare und Scheckbefte zu 
zahlenden Preise werden durch Abschreibung von dem zur Zahlung verpflichteten 
Konto eingezogen. 
m. Der Preis für unbrauchbar gewordene Zahlkarten- und Scheckformulare 
wird nicht erstattet. 
— 
V. Portofreiheit. 
810. 
Die Sendungen der Postscheckämter und der Postanstalten an die Konto- 
inhaber sowie die Sendungen zwischen den Postscheckämtern und zwischen diesen 
und den Postanstalten werden im Postscheckverkehr als Dienstsache portofrei 
befördert. 
Reichs-Gesebl. 1908. 104
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.